Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 SchwbAwV – Gestaltung des Ausweises

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 1 Gestaltung des Ausweises

  • (1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.
  • (2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.
  • (3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.
  • (4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.
  • (5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 SchwbAwV angesprochen:


  • Schwerbehinrtenausweis
    Der Schwerbehindertenausweis

    ... der Schwerbehindertenausweis wird im SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt ... | 1. Feststellung ... | 2. unentgeltliche Beförderung ..
    ... | mehr

 

Bild: goldener Paragraf

SchwAwV – Schwerbehindertenausweisverordnung


§ 1 SchwbAwV – Gestaltung des Ausweises (1)
§ 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen (3)
§ 6 SchwbAwV – Gültigkeitsdauer (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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