Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Schwerbehindertenrecht - Einführung▸1. Schwerbehinderteneigenschaft

Der Schwerbehindertenausweis

VG Wort - ZählpixelDer Schwerbehindertenausweis dient gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
 
…
(5) … Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 152 Abs. 5 S. 2 SGB IX
(§ 69 SGB IX alter Fassung) dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX zustehen. Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und dem Nachweis des GdB zur Verwirklichung der Rechte nach dem SGB IX.

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Ausweis finden sich in § 152 – Feststellung der Behinderung, Ausweise
 
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 152 SGB IX
, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
 
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 228 SGB IX
(§ 145 Abs. 1 SGB IX alter Fassung) sowie der Schwerbehindertenausweisverordnung
Ausweis für schwerbehinderte Menschen
 
§ 1 Gestaltung des Ausweises
§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen …
 
(Link: Inhaltsübersicht hier im Internetauftritt)
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchbAwV)
.

1. § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise2. § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle3. Die Schwerbehinderten­ausweis­verordnung

1. § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise

Der Ausweis soll in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt werden, § 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX. Der Ausweis kann aber auch unbefristet ausgestellt werden.

Der Schwerbehindertenausweis wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist, § 152 Abs. 5 S. 4 SGB IX (vergleiche dazu auch den Beitrag „Die Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe nach einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes
 
Bei Wegfall der Voraussetzungen des Vorliegens einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung fallen der Schutz des Betroffenen und der Schutz des Arbeitgebers nicht automatisch weg. …
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Die Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe nach einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes
“). Der Schutz endet erst, wenn die Schutzfrist nach § 199 Abs. 1 SGB IX abgelaufen ist. Bei einer Neufeststellung muss der Ausweis berichtigt werden.

 

2. § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

§ 228 SGB IX regelt im Wesentlichen den „freifahrtberechtigten Personenkreis“. Die Berechtigung steht denjenigen schwerbehinderten Menschen zu, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
 

3. Die Schwerbehindertenausweisverordnung

Einzelheiten über die Eintragungen in den Ausweis, seine Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung
Ausweis für schwerbehinderte Menschen
 
§ 1 Gestaltung des Ausweises
§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen …
 
(Link: Inhaltsübersicht hier im Internetauftritt)
(SchbAwV)
geregelt.

Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen, § 1 Gestaltung des Ausweises
 
(1) … Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen. …
(2) …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 1 Abs. 1 S. 1 SchwbAwV
.

Gemäß § 3 Weitere Merkzeichen
 
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 SchbAwV
können auf dem Ausweis die Buchstaben „G“, „aG“, „B“, „Bl“, „Gl“, „H“, „RF“ und „1. Kl“ eingetragen werden. Das Merkzeichen G bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen hat unter anderem Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 228 Abs. 1 SGB IX. Das Merkzeichen aG erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Das Merkzeichen B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson. Das Merkzeichen Bl stellt die gesundheitlichen Voraussetzungen der Schwerbehinderung für Blinde fest. Das Merkzeichen Gl wird bei Gehörlosigkeit erteilt. Das Merkzeichen H stellt die Hilflosigkeit eines Menschen fest. Das Merkzeichen RF erhält, wer wegen seiner Leiden an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen kann. Mit dem Merkzeichen 1. Kl kann der Schwerbehinderte mit einem Ausweis der zweiten Klasse die erste Wagenklasse nutzen.

Die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises wird in § 6 Gültigkeitsdauer
 
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen: …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 6 SchbAwV
geregelt. Die Gültigkeitsdauer wird auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweis eingetragen, § 6 Abs. 1 SchbAwV. Die Gültigkeitsdauer soll grundsätzlich befristet werden, § 6 Abs. 2 S. 1 SchbAwV. In den Fällen, in denen eine neue Feststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden, § 6 Abs. 2 S. 2 SchbAwV.

Der Ausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Bei einer „Heilungsbewährung“ wird die Ausweisdauer auf 2-5 Jahre ausgestellt.

Beitrag vom 07.03.2017, aktualisiert am 28.11.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 30 weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Schwerbehindertenrecht in StichwortenSchwerbehindertenrecht (SGB IX) - Einführung

    ... mit 30 weiterführenden Beiträgen ... | 1. Schwerbehinderteneigenschaft ... | 2. Merkzeichen ... | 3. Arbeitsrecht ... | 4. Allgemein ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Schwerbehindertenrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB …

    ... zur Festsetzung des Gesamt-GdB nach § 152 Abs. 3 SGB IX bei mehreren Beeinträchtigungen ... | zum Grad der Behinderung ... | Einzelgrad ... | Gesamtgrad ... ... | mehr

  • Symbol Rollstuhl Zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des …

    ... zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung enthält die Versorgungsmedizin-Verordnung die maßgeblichen Regelungen ... ... | mehr

  • Tafel mit Aufschrift Heilungsbewährung Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse

    Was beinhaltet eine Heilungsbewährung? ... | Wie lange dauert die Heilungsbewährung? ... | Wann beginnt die Heilungsbewährung? ... | Transplantationen, Krebs ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Rüdiger Gerloff says

    23.02.2021

    Nach dem Lesen verschiedener Abschnitte ist mir immer noch unklar, welche Möglichkeiten ich nutzen kann mit 60% und keinem Buchstaben. Danke für Ihre Antwort R.Gerloff

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.03.2021

      Hallo Herr Gerloff,

      schauen Sie sich bitte den Beitrag „Zum Grad der Behinderung“ oder auch sonst die Beiträge in der Übersicht „Schwerbehindertenrecht“ an: Mit der Feststellung der Schwerbehinderung sind z. B. Steuervorteile möglich, Sie können Zusatzurlaub erhalten, haben einen erweiterten Kündigungsschutz, können früher die Rente ohne Abzüge beantragen, …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Schwerbehinrtenausweis

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG