Der Schwerbehindertenausweis dient gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
…
(5) … Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 Abs. 5 S. 2 SGB IX (§ 69 SGB IX alter Fassung) dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX zustehen. Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und dem Nachweis des GdB zur Verwirklichung der Rechte nach dem SGB IX.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Ausweis finden sich in § 152 – Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 SGB IX, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 228 SGB IX (§ 145 Abs. 1 SGB IX alter Fassung) sowie der Schwerbehindertenausweisverordnung
Ausweis für schwerbehinderte Menschen
§ 1 Gestaltung des Ausweises
§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen …
(Link: Inhaltsübersicht hier im Internetauftritt)Schwerbehindertenausweisverordnung (SchbAwV).
1. § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise
Der Ausweis soll in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt werden, § 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX. Der Ausweis kann aber auch unbefristet ausgestellt werden.
Der Schwerbehindertenausweis wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist, § 152 Abs. 5 S. 4 SGB IX (vergleiche dazu auch den Beitrag „Die Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe nach einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes
Bei Wegfall der Voraussetzungen des Vorliegens einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung fallen der Schutz des Betroffenen und der Schutz des Arbeitgebers nicht automatisch weg. …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Die Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe nach einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes“). Der Schutz endet erst, wenn die Schutzfrist nach § 199 Abs. 1 SGB IX abgelaufen ist. Bei einer Neufeststellung muss der Ausweis berichtigt werden.
2. § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 228 SGB IX regelt im Wesentlichen den „freifahrtberechtigten Personenkreis“. Die Berechtigung steht denjenigen schwerbehinderten Menschen zu, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
3. Die Schwerbehindertenausweisverordnung
Einzelheiten über die Eintragungen in den Ausweis, seine Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung
Ausweis für schwerbehinderte Menschen
§ 1 Gestaltung des Ausweises
§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen …
(Link: Inhaltsübersicht hier im Internetauftritt) (SchbAwV) geregelt.
Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen, § 1 Gestaltung des Ausweises
(1) … Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen. …
(2) …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 1 Abs. 1 S. 1 SchwbAwV.
Gemäß § 3 Weitere Merkzeichen
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 SchbAwV können auf dem Ausweis die Buchstaben „G“, „aG“, „B“, „Bl“, „Gl“, „H“, „RF“ und „1. Kl“ eingetragen werden. Das Merkzeichen G bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen hat unter anderem Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 228 Abs. 1 SGB IX. Das Merkzeichen aG erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Das Merkzeichen B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson. Das Merkzeichen Bl stellt die gesundheitlichen Voraussetzungen der Schwerbehinderung für Blinde fest. Das Merkzeichen Gl wird bei Gehörlosigkeit erteilt. Das Merkzeichen H stellt die Hilflosigkeit eines Menschen fest. Das Merkzeichen RF erhält, wer wegen seiner Leiden an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen kann. Mit dem Merkzeichen 1. Kl kann der Schwerbehinderte mit einem Ausweis der zweiten Klasse die erste Wagenklasse nutzen.
Die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises wird in § 6 Gültigkeitsdauer
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen: …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 SchbAwV geregelt. Die Gültigkeitsdauer wird auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweis eingetragen, § 6 Abs. 1 SchbAwV. Die Gültigkeitsdauer soll grundsätzlich befristet werden, § 6 Abs. 2 S. 1 SchbAwV. In den Fällen, in denen eine neue Feststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden, § 6 Abs. 2 S. 2 SchbAwV.
Der Ausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Bei einer „Heilungsbewährung“ wird die Ausweisdauer auf 2-5 Jahre ausgestellt.
Rüdiger Gerloff says
Nach dem Lesen verschiedener Abschnitte ist mir immer noch unklar, welche Möglichkeiten ich nutzen kann mit 60% und keinem Buchstaben. Danke für Ihre Antwort R.Gerloff
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Gerloff,
schauen Sie sich bitte den Beitrag „Zum Grad der Behinderung“ oder auch sonst die Beiträge in der Übersicht „Schwerbehindertenrecht“ an: Mit der Feststellung der Schwerbehinderung sind z. B. Steuervorteile möglich, Sie können Zusatzurlaub erhalten, haben einen erweiterten Kündigungsschutz, können früher die Rente ohne Abzüge beantragen, …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt