Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

(2 Beiträge mit § 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen)

Gesetzestext (Stand 1. September 2021)
§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

  • (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
  • (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
  • (3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
  • (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
  • (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.
  • (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

zum Stichwort BEEG

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 10 BEEG angesprochen:

  • SchnullerElterngeld, Elternzeit und SGB II

    ... kurze Erläuterungen zum Elterngeld, zur Anrechnung bei Erhalt von Leistungen zum Hartz 4 und zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit ...

    ... | mehr
  • Kindergeldbescheid mit GeldscheinenAnrechnungsfreies Elterngeld bei der Berechnung des ALG II

    ... Elterngeld war bis 2011 in Höhe von 300 € anrechnungsfrei ... | ... dies gilt heute zumindest für Leistungen zum Hartz 4 und zur Sozialhilfe nicht mehr ...

    ... | mehr

BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
§ 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes (3)§ 2 c BEEG – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (2)§ 2 d BEEG – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (1)§ 3 BEEG – Anrechnung von anderen Einnahmen (1)§ 6 BEEG – Auszahlung (2)§ 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (2)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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