Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Anrechnungsfreies Elterngeld gemäß § 11 Abs. 3 a SGB II in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 3 BEEG

15. März 2011, aktualisiert am 19. Oktober 2020 | 9 Kommentare

Geldscheine auf Antrag auf Kindergeld

§ 11 Abs. 3 a SGB II bestimmte bis 2011 für alle Empfänger von Leistungen zum Hartz 4, dass das Elterngeld bis 300 € nicht leistungsmindernd angerechnet werden muss. Der Gesetzgeber hat diese Regelung aber gestrichen.

Zwar bestimmt § 10 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
 
(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 10 Abs. 1 BEEG
immer noch, dass das monatliche Elterngeld bei der Berechnung von Sozialleistungen bis zur Höhe von 300 € als Einkommen außer Betracht zu bleiben hat. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Hartz 4 und die Sozialhilfe. Heute weist § 10 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
 
…
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 10 Abs. 5 S. 1 BEEG
ausdrücklich darauf hin, dass § 10 Abs. 1 BEEG beim Hartz 4 und bei der Sozialhilfe nicht gilt.

Aber: Waren die Eltern vor der Geburt erwerbstätig, dann wird das monatliche Elterngeld bis zu 300 € nicht in voller Höhe leistungsmindernd berücksichtigt, § 10 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
 
…
(5) … Bei den in S. 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 10 Abs. 5 S. 2 BEEG
. § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG betriff aber nur Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren und nach der Geburt auf (ergänzende) Leistungen angewiesen sind.

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
…
(weggefallen!)
(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
weggefallen!
…

Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020)

§ 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

  • (1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
  • (2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
  • (3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
  • (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
  • (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in S. 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach S. 2 um die Hälfte.
  • (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
Ergebnis:

Elterngeld wird als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zum Hartz 4 seit dem Wegfall von § 11 a Abs. 3 SGB II alter Fassung in voller Höhe leistungsmindernd berücksichtigt!

Dies gilt allerdings nur für Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren. Für vor der Geburt werbstätige Eltern bleiben die Leistungen bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei.

 

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9 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Engelhardt meint

    12. Dezember 2011

    hallo, wie ist das mit dem anrechnungsfreien Elterngeld bei Zwillingen. Zählt der halbierte Freibetrag von 150,- Euro bei Zahlung über 2 Jahre nicht pro Kind?
    Wenn nicht ist man ja mit Zwillingen doppelt und dreifach bestraft. Schließlich hat man ja auch die Kosten der Ernährung, Windeln u.s.w. ffür beide Kinder.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. Dezember 2011

      Hallo Engelhardt,

      bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind, § 2 Abs. 6 BEEG.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Sunny meint

    26. Januar 2012

    Hallo, also laut dem neuen Absatz 5 ist der Elterngeldfreibetrag bei Zwillingen, wenn man hartz 4 erhält, nur noch 300,- euro statt 600,- euro bzw 150,- euro statt 300,- euro wenn es verlängert?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      30. Januar 2012

      Hallo Sunny,

      „früher“ (vor dem 1. Januar 2011) war Elterngeld zu 300,00 € bzw. 150,00 € anrechnungsfrei. Bis zum 1. Januar 2011 wurde Elterngeld bis zur Höhe von 300,00 € bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt. Dies galt gemäß dem „gestrichenen“ § 11 Abs. 3 a SGB II.

      Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG neuer Fassung wird Elterngeld heute als Einkommen vollständig berücksichtigt. Dies dürfte dann auch für Zwillinge gelten.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  3. Maria Becker meint

    5. Februar 2013

    Bekommt man denn nun bei Zwillingen 300€ oder 600€ Freibetrag beim ALG2?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. Februar 2013

      Hallo Frau Becker,

      so richtig verstehe ich die Frage nicht, aber:

      Soweit ich dies überblicke, erhalten Sie – wie andere Mütter auch – während der Schwangerschaft ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs gemäß § 21 Abs. 2 SGB II.

      Daneben haben Sie auch noch einen Bedarf für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Für 2 Kinder ist der Bedarf für Erstausstattung natürlich größer als bei nur einem Kind.

      Die Kinder erhalten wiederum ihren Regelbedarf gemäß § 23 SGB II.

      Ansonsten gibt es von Ihnen angesprochenen „Freibeträge“ für Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 11 b Abs. 3 SGB II – da gibt es aber keine Regelungen „300 €“ oder „600 €“.

      Im Übrigen wird Elterngeld ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich als Einkommen bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II angerechnet.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  4. Erich Litzenburger meint

    8. August 2015

    Hallo, bei der Anrechnung von Elterngeld bei der Sozialhilfe bleibt Einkommen aus Erwerbstätigkeit frei. Ist Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen Erwerbseinkommen im Sinne dieses Gesetzes? Das Sozialamt hat im Fall einer engen bekannten das Elterngeld ohne Begründung voll angerechnet

    antworten
  5. Sachi meint

    7. November 2020

    Hallo!
    Ich beziehe Elterngeld. Nun helfe ich ehrenamtlich in der Jugendhilfe aus. Ich würde Aufwandsentschädigung bekommen. Wieviel darf dieser monatlich betragen, ohne dass etwas abgezogen wird? 300€?
    Über Hilfestellung würde ich mich freuen. Vg

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      10. November 2020

      Hallo Sachi,

      § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
       
      (1)…
      (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. …
       
      (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 3 Abs. 2 BEEG
      regelt die Anrechnung von Einnahmen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit auf das Elterngeld. Dies gilt dann auch für Aufwandsentschädigungen.

      Aufwandsentschädigungen können also über die steuerfreien Beträge gemäß dem EStG hinaus (vgl. § 3 Steuerfreie Einnahmen
       
      Steuerfrei sind
       
      …
      12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen …
      …
      26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder …
      …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 3 Nrn. 12, 26, 26 a oder 26 b EStG
      ) erzielt werden, ohne dass diese Einkünfte leistungsmindernd berücksichtigt werden.

      Ich gehe sogar zunächst davon aus, dass Ehrenamtpauschalen kein Einkommen gemäß § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
       
      (1) (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
      1. Mutterschaftsleistungen
      …
      (2) …
       
      (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 3 Abs. 1 BEEG
      ist. Im Ergebnis könnten dann sogar Einkünfte aus Aufwandsentschädigungen ohne eine Anrechnung auf das Elterngeld erzielt werden, wenn zusätzlich Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 BEEG erzielt werden. Allerdings dürften dann die Begrenzungen gemäß dem EStG im Hinblick auf steuerfreie Einnahmen zu beachten sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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