Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 11 BKGG – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Januar 2021)
§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

  • (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
  • (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
  • (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
  • (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
  • (5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
  • (6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über
    • 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
    • 2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 11 BKGG angesprochen:


  • Auszahlung von Sozialleistungen – Auszahlungszeit, Auszahlungsart 1
    Auszahlung von Sozialleistungen – Auszahlungszeit, Auszahlungsart

    Auszahlungstermine von Sozialleistungen sind in verschiedenen Gesetzen geregelt ... | 1. Wohngeld ... | 2. Hartz 4 ... | 3. Sozialhilfe ... | 4. Kindergeld ...
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BKGG – Bundeskindergeldgesetz


§ 1 BKGG – Anspruchsberechtigte (1)
§ 5 BKGG – Beginn und Ende des Anspruchs (1)
§ 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes (1)
§ 6 a BKGG – Kinderzuschlag (1)
§ 11 BKGG – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (1)
§ 13 BKGG – Zuständige Stelle (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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