Wann müssen Sozialleistungen ausgezahlt werden?
Wie werden die Leistungen ausgezahlt?
Die Auszahlungstermine für das Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kindergeld und Elterngeld sind in den verschiedenen Gesetzen verschieden geregelt.
Wie die Auszahlung der Geldleistungen zu erfolgen hat, regelt § 47 Auszahlung von Geldleistungen
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 47 SGB I. Geldleistungen sollen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden, soweit die einzelnen Gesetzbücher keine besonderen Regelungen enthalten.
1. Wohngeld
Wann muss Wohngeld ausgezahlt werden?
Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes zu zahlen, § 26 Zahlung des Wohngeldes
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(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 26 Abs. 2 S. 1 WoGG.
Im Voraus bedeutet, dass das Wohngeld dem Wohngeldberechtigten zum ersten des jeweiligen Monats zur Verfügung stehen muss. Der Zahlungseingang auf dem Konto des Berechtigten muss also vor dem ersten eines Monats erfolgt sein.
Nur wenn ein solches Konto nicht vorhanden ist, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden, § 26 Abs. 2 S. 2 WoGG. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Wohngeld abzuziehen, § 26 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz WoGG.
2. Bürgergeld
Wann muss Bürgergeld ausgezahlt werden?
Leistungen zum Bürgergeld sollen monatlich im Voraus erbracht werden, § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 42 Abs. 1 SGB II. Auch beim Arbeitslosengeld II muss also der Zahlungseingang auf dem Konto des Berechtigten vor dem ersten eines Monats erfolgen.
Auf Antrag der Leistungsberechtigten können Leistungen auch vorzeitig erbracht werden, § 42 Abs. 2 S. 1 SGB II. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist allerdings auf 100 € begrenzt, § 42 Abs. 2 S. 2 SGB II.
§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB II regelt, dass die Geldleistungen auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden müssen. Müssen die Geldleistungen an den Wohnsitz übermittelt werden, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen, § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II. Was viele nicht wissen: der Leistungsberechtigten hat gegebenenfalls einen Anspruch auf Übermittlung der Geldleistungen an den Wohnsitz. Dann muss er allerdings die Kosten tragen.
3. Sozialhilfe
Wann muss Sozialhilfe ausgezahlt werden?
Im SGB XII ist keine ausdrückliche Vorschrift über die Fälligkeit der Leistungen enthalten.
Gemäß § 41 Fälligkeit
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 41 SGB I gilt, dass Ansprüche mit ihrem Entstehen fällig werden. Die Ansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, § 40 Entstehen der Ansprüche
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 40 Abs. 1 SGB I. Zu Beginn des jeweiligen Zeitraums wird also Sozialhilfe in der Regel ausgezahlt. Allerdings habe ich keine dem § 42 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ähnliche Regelung im SGB XII finden können.
Vorzeitige Leistungen sind im SGB XII nur für Darlehen ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 42 Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 42 SGB I können Vorschüsse allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen des Sozialhilfeträgers gezahlt werden.
4. Kindergeld und Kinderzuschlag
Wann muss Kindergeld und Kinderzuschlag ausgezahlt werden?
Kindergeld und Kinderzuschlag ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen, § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 BKGG.
Vorauszahlungen sind nicht zulässig. So lautet jedenfalls eine Durchführungsanweisung der Familienkasse zu § 11 BKGG (DA 111.1).
5. Elterngeld
Wann muss Elterngeld ausgezahlt werden?
Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind, § 6 Auszahlung
Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 BEEG.
Die Eltern haben einen Anspruch darauf, dass die Leistungen spätestens am letzten Werktag des Monats bei ihnen auf dem Konto eingegangen sind.
Didi says
Guten Tag!
Ich habe im Oktober 22 Grundsicherung im Alter Hier in Potsdam beantragt, und genehmigt bekommen. Seit dem tut sich leider nichts, und der Sachbearbeiter ist nicht erreichbar. Ich lebe von 214€ Rente und warte natürlich auf die Geld Zahlung.
Was kann ich noch unternehmen, um die Grundsicherung zu erhalten, die mir ja seit Oktober 22 zusteht? Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
MfG Dietmar Zinnow
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Didi,
einen solchen Fall hatte ich noch nicht! Keine Zahlung trotz Bewilligung („Genehmigung“ verstehe ich zunächst als „Bewilligungsbescheid“).
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht ist dann im Grunde letzte Wahl (da ein derartiges Rechtsmittel „eigentlich“ ins Leere geht – sie haben ja eine Bewilligung bzw. einen Bewilligungsbescheid). Jedenfalls sollten Sie die Leistungsabteilung Ihres Jobcenters anrufen!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mario says
guten Tag,
ich habe am 4.5.23 einen Bewilligungsbescheid von der Widerspruchsstelle des Sozialamtes Landkreis Vorpommern-Greifswald bekommen … sie wollen mir auf meinen Widerspruch vom Januar 23 Geld nachzahlen zum nächsten Termin. …
nun meine Frage … wann kann ich denn mit dem Geld rechnen? es handelt sich um miete für 6 Monate.
mfg Mario …
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mario,
… „zum nächsten Termin“ sollte doch eigentlich bedeuten, dass mit der nächsten monatlichen Zahlung auch die Nachzahlung erfolgt …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt