Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 117 ZPO – Antrag

(1 Beitrag mit § 117 ZPO – Antrag)
§ 117 Antrag
  • (1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
  • (2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
  • (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
  • (4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

zum Stichwort ZPO

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 117 ZPO angesprochen:


  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1

    1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen ... | 3. Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe
    ... | mehr

 
ZPO – Zivilprozessordnung

§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters (1)
§ 114 ZPO – Voraussetzungen (3)
§ 115 ZPO -Einsatz von Einkommen und Vermögen (2)
§ 117 ZPO – Antrag (1)
§ 120 ZPO – Festsetzung von Zahlungen (2)
§ 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung (3)
§ 123 ZPO – Kostenerstattung (1)
§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen (1)
§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (1)
§ 850 c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1)
§ 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages (1)
§ 850 k ZPO – Pfändungsschutzkonto (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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