Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Prozesskostenhilfe – Teil 1

09.09.2021, aktualisiert am 12.06.2022

gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1

VG Wort - ZählpixelDie Prozesskostenhilfe (PKH) soll allen Bürgern ermöglichen, ihr Recht auch mit Hilfe eine Anwaltes bei Gericht durchsetzen zu können. Zwei Voraussetzungen müssen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller darf nicht in der Lage sein, die Kosten einer gerichtlichen Rechtsverfolgung ganz oder teilweise selbst aufzubringen. Der Antragsteller muss bedürftig sein (s. dazu unten zu 2.).
  2. Der Antrag muss hinreichende Aussichten auf Erfolg bieten und darf nicht willkürlich sein (s. dazu unten zu 3.).

Sind die beiden Voraussetzungen gemäß § 114 Voraussetzungen
 
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 114 ZPO
erfüllt, ordnet das Gericht einem Hilfe suchenden Bürger auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

1. gerichtliche Zuständigkeit2. Bedürftigkeit3. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit4. Umfang der Prozesskostenhilfe

1. gerichtliche Zuständigkeit

Welches Gericht ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständig?

Für alle Prozesse (Verfahren) vor den Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das in der Hauptsache jeweils zuständige Prozessgericht ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständig, § 117 Antrag
 
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 117 Abs. 1 S. 1 ZPO
.

2. Bedürftigkeit

Wann gilt eine Partei als bedürftig?

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, § 114 Voraussetzungen
 
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 114 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ZPO
.

a) Einkommen

Wie viel Einkommen darf man haben um Prozesskostenhilfe zu bekommen?
Welche Freibeträge können vom Einkommen abgezogen werden?
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Alleinverdiener und Familien?

Einkommen ist für die Prozesskosten einzusetzen, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. …
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 115 Abs. 1 S. 1 ZPO
.

Zur Bestimmung der Frei- bzw. Absetzbeträge, die von dem Einkommen abgezogen werden können, nimmt § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
(1) … Von ihm sind abzusetzen:
1.
a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) ZPO
ausdrücklich Bezug auf den in § 82 Begriff des Einkommens
 
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, …
 
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)
§ 82 SGB XII
geregelten Begriff des Einkommens. § 82 SGB XII regelt die Berechnung der Sozialhilfe bzw. die Berücksichtiung des Einkommens- Unproblematisch besteht deshalb Bedürftigkeit, wenn Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden.

Dennoch kommt Bedürftigkeit und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung durchaus auch ohne den Bezug von Sozialhife in Betracht. Ein alleinstehender Erwerbstätiger mit Kosten der Unterkunft in Höhe von 500 € ist noch mit einem Nettoeinkommen von bis zu ca. 1.216 € bedürftig (s. u. Freibetrag Erwerbstätigkeit 223,00 € + Freibetrag Partei 493,00 € + Wohnkosten 500,00 €). Für eine Familie mit zwei Kindern kann die Grenze bei ca. 2.800,00 € liegen (s. u. Beispielsfall). Unterhaltsverpflichtungen werden ebenfalls berücksichtigt.

Es gelten die folgenden Freibeträge vom Einkommen, die gemeinsam mit den Kosten der Unterkunft und mit eventuellen besonderen Belastungen vom Gesamteinkommen abgezogen werden (Stand 2021, vgl. Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung). Die in der ZPO geregelten Freibeträge orientieren sich an den Berechnungen der Sozialhilfe. Zusätzlich zu dem Regelbedarf in Höhe von zurzeit 446,00 € (Stand 2021, ab 2022 449,00 €) wird ein Bedarf von 45,00 € gewährt (insgesamt also je 491,00 € (494,00 €) für die Partei und den Lebenspartner). Ein darüber hinaus erzielter Hinzuverdienst wird im Rahmen des Erwerbstätigenzuschlags in Höhe von 223,00 € (ab 2022: 225,00 €) berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden abgesetzt, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
(1) … Von ihm sind abzusetzen:
…
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO
.

Freibetrag
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner 491 Euro
zusätzlicher Freibetrag für Parteien mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit 223 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene 393 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom 15. bis 18. Lebensjahr 410 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom 7. bis 14. Lebensjahr 340 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 340 Euro

Ein erwerbstätige Hilfesuchender kann insbesondere mit Kindern ein durchaus beachtliche Einkommen erzielen und dennoch Prozesskostenhilfe erhalten:

Beispiel

Ein erwerbstätiger Beschäftigter E mit der Ehefrau F und zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren erzielt ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 € netto und erhält Kindergeld in Höhe von 438 € (insgesamt = 2.438 €). E und F müssen für die gemeinsame Wohnung 800 € zahlen.

E kann von dem Gesamteinkommen in Höhe von 2.438 € die oben genannten Freibeträge und die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 2.755 € gemäß der folgenden Berechnung absetzen:

Freibetrag Erwerbstätigkeit E 223 Euro
Freibetrag E 491 Euro
Freibetrag Ehefrau F 491 Euro
Freibetrag Kind 13 Jahre 340 Euro
Freibetrag Kind 16 Jahre 410 Euro
Kosten der Unterkunft 800 Euro
Summe 2.755 Euro

Erst ab einem Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld über 2.755 € netto erhält E keine bzw. nur noch in Raten zu zahlende Prozesskostenhilfe. Dies gilt allerdings vorbehaltlich der Prüfung möglicherweise vorhandenen einzusetzenden Vermögens.

Von dem nach den Abzügen ggf. verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
(1)…
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 115 Abs. 2 S. 1 ZPO
.

b) Vermögen

Wieviel Vermögen darf ein Hilfesuchender haben?

Auch Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
…
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO
.

Die Grenzen entsprechen denen im SGB XII und nicht denen im Rahmen des SGB II-Bezuges. § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
…
(3) … § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO
nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vorschrift des § 90 Einzusetzendes Vermögen
 
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 90 SGB XII
zur Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung der Sozialhilfe. Zum Nachweis der Bedürftigkeit genügt deshalb die Vorlage eines Bescheides nach dem SGB XII.

Bei der Sozialhilfe gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000 €. Aus dieser Regelung erklärt sich auch der meines Erachtens nur formal richtige (und systematisch vor der Abfrage von Einkommen unter E an der falschen Stelle enthaltene) Hinweis am Anfang der Seite 2 des amtlichen Formulars zum Antrag auf Prozesskostenhilfe, dass die Abschnitte E bis J bei Vorlage eines Leistungsbescheides nach dem SGB XII nicht auszufüllen sind. Daraus ziehen die Gerichte den nur formal korrekten Umkehrschluss, dass die Vorlage eines Bescheides nach dem SGB II (Hartz 4) nicht genügt und alle weiteren Unterlagen auch hinsichtlich der Unterkunft vorgelegt werden müssen. Letzters dürfte allerdings auch formal nicht korrekt und zumindest überflüssig sein. Tatsächlich müsste ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bei dem Gericht nur nachweisen, dass er kein Vermögen über 5.000 € hat. Ein derartiges Vermögen kann der Hartz 4-Empfänger theoretisch schon ab einem Lebensalter von 34 Jahren haben. Pro Lebensjahr steht dem Hilfebedürftigen Hartz 4-Empfänger ein Vermögensfreibetrag von 150,00 € zu (34 Lebensjahre x 150,00 € = 5.100,00 €). Die Vorlage von Nachweisen zu den Kosten der Unterkunft dürfte aber zum Nachweis eines Vermögens unter 5.000,00 € nicht erforderlich sein.

Ein angemessenes Auto, Geldvermögen bis zu 5.000 € und eine selbst genutzte (angemessene) Immobilie gelten als Schonvermögen. Dies gilt für einen PKW jedenfalls für Erwerbstätige.

3. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

a) hinreichende Aussicht auf Erfolg

Wann bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, § 114 Voraussetzungen
 
(1) …, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und … . …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 114 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz 1. Alternative ZPO
.

  • hinreichend

    Was beinhaltet der Begriff „hinreichend“?

    Das Wort „hinreichend“ kennzeichnet, dass sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen kann und muss. Allein die Zustellung eines Urteils mit der lapidaren Feststellung „da die Berufung aus den Gründen des Urteils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ genügt nicht, vgl. dazu Bild: zum Urteilwww.bundesverfassungsgericht.deBVerfG, Urteil vom 19. April 2002, 1 BvR 1152/02.

    Urteil des BVerfG, Urteil vom 19. April 2002, 1 BvR 1152/02, Rdnr. 12

    … Hierin tritt klar zu Tage, dass das Oberverwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu einem früheren Zeitpunkt des Berufungsverfahrens mindestens für offen hielt. Dies hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. …

  • Aussicht auf Erfolg

    Wann hat die Vertretung Aussicht auf Erfolg?

    Der Klageanspruch hat in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung davon abhängt, dass schwierige Rechts- und Tatfragen beantwortet werden müssen. Wenn es Fragen gibt, die nur geklärt werden können, indem ein Gutachten eingeholt wird, ist also PKH zu gewähren.

b) mutwillig

Wann entfällt der Anspruch wegen Mutwilligkeit?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen nicht mutwillig erscheinen, § 114 Voraussetzungen
 
(1) …, … und nicht mutwillig erscheint. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 114 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz 2. Alternative ZPO
.

Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was bei der auch hier erlaubten und auch notwendigen lediglich vorläufigen Prüfung eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde.

Eine mutwillige Rechtsverteidigung liegt aber vor, wenn ein begüterter Rechtssuchender bei Berücksichtigung aller Umstände davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich vertreten zu lassen, vgl. dazu auch § 114 Voraussetzungen
 
(1) …
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 114 Abs. 2 ZPO
. Mutwilligkeit kann z. B. bei unverhältnismäßig hohen Prozesskosten im Vergleich zum erreichbaren Zielt vorliegen.

 

4. Umfang der Prozesskostenhilfe

In welchem Umfang wird Prozesskostenhilfe gewährt?
Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe?

Nicht alle Prozesskosten werden ersetzt!

Nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtkosten werden ersetzt. Die Kosten des Gegners werden nicht ersetzt. Geht der Prozess verloren, müssen ggf. die Anwaltskosten der Gegenseite ersetzt werden!

Schließlich kann das Gericht die verauslagten Kosten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch zurückfordern (s. Teil 2 des Beitrages zu Prozesskostenhilfe – Teil 2
 
In dem ersten Teil des Beitrages habe ich bereits Fragen zur Zuständigkeit der Gerichte,…
 
…
9. Rückzahlung von Prozesskostenhilfe
 
Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen …
…
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
9. Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
).

Vorsicht!

Die Prozesskostenhilfe gilt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren.

Bei einem Unterliegen werden die Anwaltskosten der Gegenseite nicht ersetzt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss, § 123 Kostenerstattung
 
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 123 ZPO
.

Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben und können sich die Kosten eventuell wieder zurückholen (s. Teil 2 des Beitrages zu Prozesskostenhilfe – Teil 2
 
In dem ersten Teil des Beitrages habe ich bereits Fragen zur Zuständigkeit der Gerichte,…
 
…
9. Rückzahlung von Prozesskostenhilfe
 
Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen …
…
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
9. Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
und den Beitrag Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
 
Das Gericht kann die Entscheidung zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich ändern, § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Für die Durchführung des Nachverfahrens…
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
).

Im Ergebnis werden also nicht alle Prozesskosten ersetzt. Die ersetzten Prozesskosten kann das Gericht ggf. zurückfordern!


Im Prozesskostenhilfe – Teil 2
 
In dem ersten Teil des Beitrages habe ich bereits Fragen zur Zuständigkeit der Gerichte,…
 
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe …
6. Hinweispflicht des Anwalts …
7. …
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
zweiten Teil dieses Beitrages
bespreche ich die Abgrenzung zur Beratungshilfe, Hinweispflichten des Anwaltes, Fragen zur Festsetzung der Kosten, der Höhe der Kosten, …:

Teil 2:
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe6. Hinweispflicht des Anwalts – Vergütungsver­einbarungen7. Beschränkung der Bewilligung8. Festsetzung und Höhe der Prozesskosten9. Rückzahlung der Prozesskostenhilfe10. Verfahrenskostenhilfe11. Besonderheiten im Sozialrecht12. Antragsformulare
 

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