§ 123 ZPO – Kostenerstattung
(1 Beitrag mit § 123 ZPO – Kostenerstattung)
- Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 123 ZPO angesprochen: