Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 123 ZPO – Kostenerstattung

(1 Beitrag)

 
§ 123 Kostenerstattung
  • Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 123 ZPO angesprochen:


  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe – Teil 1

    1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit ... | 3. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe ...
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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 123 ZPO – Kostenerstattung – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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