Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 13 BKGG – Zuständige Stelle

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 24. Mai 2022)
§ 13 Zuständige Stelle

  • (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig.
  • (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.
  • (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag einheitlich einer anderen Familienkasse übertragen.
  • (4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 BKGG angesprochen:


  • Kindergeldbescheid mit Geldscheinen
    Zum Anspruch auf Kindergeld für im Ausland tätige Personen

    ... zum Anspruch auf Kindergeld nach dem BKKG für im Ausland tätige Personen - §§ 1, 5 und 13 BKKG ...
    ... | mehr

 

BKGG – Bundeskindergeldgesetz


§ 1 BKGG – Anspruchsberechtigte (1)
§ 5 BKGG – Beginn und Ende des Anspruchs (1)
§ 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes (1)
§ 6 a BKGG – Kinderzuschlag (1)
§ 11 BKGG – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (1)
§ 13 BKGG – Zuständige Stelle (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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