Auch Personen, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden, aber in anderer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, haben Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) unter denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe wie die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern. Dies folgt aus § 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, …
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG, dessen Kopie ich in unten abdrucke. Ist jemand entsandt und gemäß § 24 SGB III immer noch gegenüber der Arbeitsagentur sozialversicherungspflichtig gewesen, so ist in der Folge dann auch ein Anspruch auf Kindergeld gegeben.
Für die Entgegennahme des Antrags ist die Familienkasse nach § 13 BKGG zuständig. Ein Auszug der Vorschrift drucke ich ebenfalls ab.
Das Kindergeld wird nicht erst ab dem Zeitpunkt des Antrages gewährt, sondern gemäß § 5 BKGG vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
- als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen …
…
§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(2) Abweichend von S. 1 …
…
§ 13 Zuständige Familienkasse
(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.
(2) Die Entscheidungen …
…
gaby says
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann ich bitte eine kostenlose Information erhalten?
Mein Sohn ist 20 Jahre alt und hier ausbildungssuchend gemeldet. Leider hat er noch keinen Ausbildungsplatz gefunden. Daher möchte er in Polen ein 1 j. Praktikum absolvieren. Neben dem Praktikum möchte er die Sprache in einer Schule erlernen und Ziel ist es, dass er in Polen eine Ausbildung/duales Studium machen möchte. Er hat einen Realschulabschluss und die 1 j. Handelsschule Wirtschaft absolviert. Ist es auch möglich in Polen ohne Abitur zu studieren?
Das Praktikum soll wöchentlich 20-25 Stunden betragen und wird mit 200,00 Euro vergütet.
Wie ist der Kindergeldanspruch für die Zeit im Ausland? Was ist noch zu beachten? Krankenkasse werde ich noch anrufen.
Parallel wird mein Sohn hier weiterhin eine Ausbildungsstelle suchen und sich per online bewerben.
Ich danke Ihnen, wenn Sie mir meine Fragen beantworten würden. Als Anlage finden Sie den Entwurf des Praktikumsvertrages. Fehlt was?
Mit freundlichen Grüßen
G. Maass
Zwischen dem Praktikumsbetrieb
und dem Praktikanten
wird nachstehender
Praktikumsvertrag
zur Durchführung des Praktikums als Tourismuskaufmann (ausbildungsbezogen) abgeschlossen.
§ 1
(1)Die Firma verpflichtet sich, den Praktikanten in der Zeit vom bis
zum zur Vermittlung von Sprache Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich Tourismuskaufmann im Betrieb einzusetzen.
(2)Die sachliche und zeitliche Gliederung des Praktikums ergibt sich aus dem beiliegenden Ausbildungsplan; der Ausbildungsplan ist Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Durch dieses Praktikumsverhältnis wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
§ 2
(1)Der erste Monat, d.h. die Zeit bis zum , gilt als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit können beide Seiten den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Nach Ablauf der Probezeit ist der Vertrag
a) ordentlich kündbar durch den Praktikanten mit einer Frist von 4 Wochen, wenn er die Praktikumstätigkeit aufgeben will;
b) außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar,
wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
In beiden Fällen hat die Kündigung schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen.
(3)Das Praktikum endet mit Ablauf des in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraumes, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf.
§ 3
(1)Der Praktikant erhält monatlich eine Praktikumsvergütung in Höhe von
, fällig jeweils zum Monatsende.
(2)Der Urlaub des Praktikanten beträgt pro Kalenderjahr 24 Werktage, d.h. Werktage für die gesamte Praktikumszeit. Die Praktikumsvergütung gemäß Absatz 1 wird während des Urlaubs weiter gewährt. Eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen Gründen kann gewährt werden.
§ 4
Die Dauer der täglichen Einsatzzeit beträgt Stunden. Sie beginnt um Uhr und
endet um Uhr bei einer Pause von Minuten.
§ 5
Die Firma verpflichtet sich,
a)dem Praktikanten solche Aufgaben und Tätigkeiten zu übertragen; die dem Ausbildungszweck dienen; Der Praktikant erhält Einblicke in verschiedene Bereiche der Organisation, nimmt teil an regelmäßigen Arbeitsabläufen.
b)ihm kostenlos erforderliche betriebliche Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen.
c)der Praktikant erhält unmittelbar nach Beendigung des Praktikums ein qualifiziertes Zeugnis über Art und Dauer des Praktikums sowie über die von ihm durchgeführten Tätigkeiten.
§ 6
(1)Der Praktikant verpflichtet sich,
a)den Ausbildungsplan einzuhalten und die ihm angebotenen Ausbildungs-möglichkeiten wahrzunehmen;
b)die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und die gegebenen Weisungen zu befolgen;
c)die Interessen der Firma zu wahren und über Betriebsvorgänge – auch nach Beendigung des Praktikums – Stillschweigen zu bewahren;
d)bei Fernbleiben die Firma unter Angabe des Grundes unverzüglich zu benachrichtigen und im Falle einer Erkrankung bis zum 3. Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen;
e)die tägliche Einsatzzeit gemäß
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Gaby,
hat sich bei Ihnen schon Neues ergeben?
Für mich ist die Lösung nur schwer überschaubar. Die Lösung dürfte aus meiner Sicht – ohne Kenntnis aller Umstände – unter andrem auch von Wohnsitzfragen abhängen, vgl. dazu auch den Artikel „Bundeskindergeld bei Auslandsaufenthalten„.
Ist Ihnen damit evtl. schon geholfen?
Grüße
Sönke Nippel
gaby says
Sehr geehrter Herr Nippel,
vielen Dank für die Mitteilung.
Leider ist noch alles nicht entschieden. Ich komme aber gerne noch einmal auf die Sache zurück.
Vielen Dank bis bald.
MfG
Gaby
hr says
ich labe im ausland seit lange und habe 5. kinder .ich bin nicht angmeldet in deutschland ,kan mein kinder kindergeld bekommen.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Das dürfte schwer werden. …