Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 13 SGB XI – Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen

  • (1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
    • 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
    • 2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
    • 3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
      vor.
  • (2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind.
  • (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege
    • 1. nach dem Zwölften Buch,
    • 2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
    • 3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

         vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

  • (3a) (weggefallen)
  • (4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,
    • 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
    • 2. dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
    • 3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.

         Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
    (4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.
    (4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

  • (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.
  • (6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht
    • 1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    • 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

zur Übersicht SGB XI

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 SGB XI angesprochen:


  • Stichworte zum Thema Pflegeversicherung
    Pflegegeld als abzugsfreies Einkommen beim Hartz 4

    ... im SGB II ist eine ausdrücklicHe Regelung zur Anrechnung des Pflegegeldes auf die Leistungen nur für den Empfänger, nicht für die Pflegeperson enthalten ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung


§ 1 SGB XI – Soziale Pflegeversicherung (2)
§ 7 SGB XI – Aufklärung (1)
§ 7 a SGB XI – Pflegeberatung (1)
§ 7 b SGB XI – Beratungsgutscheine (1)
§ 13 SGB XI – Verhältnis der Leistungen … (1)
§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit (2)
§ 15 SGB XI – Ermittlung des Grades … (1)
§ 17 SGB XI – Richtlinien der Pflegekassen (1)
§ 20 SGB XI – Versicherungspflicht in der … (1)
§ 28 SGB XI – Leistungsarten (1)
§ 31 SGB XI – Vorrang der Rehabilitation … (1)
§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (2)
§ 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst … (2)
§ 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung … (2)
§ 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei … (2)
§ 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde … (2)
§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (1)
§ 43 SGB XI – Inhalt der Leistung (1)
§ 46 SGB XI – Pflegekassen (1)
§ 48 SGB XI – Zuständigkeit für Versicherte … (1)
§ 54 SGB XI – Grundsatz (1)
§ 55 SGB XI – Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze (1)
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