§ 145 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (aufgehoben)
(2 Beiträge mit § 145 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (aufgehoben))
§ 145 SGB IX wurde aufgehoben. Die Vorschrift befindet sich heute in § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 228 SGB IX.
Der Schwerbehindertenausweis
... der Schwerbehindertenausweis wird im SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt ... | 1. Feststellung ... | 2. unentgeltliche Beförderung ..
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Merkzeichen G: erheblich gehbehindert
... erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ... | Unfähigkeit, Strecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
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