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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

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Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

  • (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
  • (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

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