Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

(1 Beitrag mit § 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

  • (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
  • (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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