Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes – …

(1 Beitrag mit § 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes – …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 149 Grundsatz

  •      Das Arbeitslosengeld beträgt
    • 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
    • 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)

         des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).


zur Übersicht SGB III

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • roter Paragraf vor Geldbündel
    Arbeitslosengeld – 60 % oder 67 %?

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nennt § 149 Grundsatz  Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes – … abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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