Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen

(1 Beitrag mit § 15 SGB IV – Arbeitseinkommen)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 15 Arbeitseinkommen

  • (1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
  • (2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Symbol Info
    Veränderungen der Beitragsbemessung bei freiwillig Krankenversicherten gemäß § 240 Abs. 4 S. 6 SGB V

    Zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Arbeitseinkommen  (1) Arbeitseinkommen ist der ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 15 SGB IV – Arbeitseinkommen abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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