Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes

(1 Beitrag mit § 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes)

 
Gesetzestext:

§ 156 Begriff des Arbeitsplatzes

  • (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
  • (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden:
    • 1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
    • 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
    • 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
    • 4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,
    • 5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,
    • 6. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
  • (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

zur Übersicht SGB IX

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Integration und Teilhabe in Stichworten
    Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40

    Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, werden auf Antrag ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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