Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Schwerbehindertenrecht - Einführung▸3. arbeitsrechtliche Bezüge

Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40

VG Wort - ZählpixelBehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, werden auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können, § 2 Begriffsbestimmungen
 
…
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 Abs. 3 SGB IX
in Verbindung mit § 151 Geltungsbereich
 
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Die Gleichstellung behinderter …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 151 SGB IX
.

I. ZuständigkeitII. Voraussetzungen für eine GleichstellungIII. Rechtsfolgen

I. Zuständigkeit


Wer entscheidet über den Gleichstellungsantrag?

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist die örtlich zuständige Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk der behinderte Mensch wohnt.
 
Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Gleichstellung sowie deren Widerruf und Rücknahme zuständig, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

 
(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:
…
5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 187 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX
.

 

II. Voraussetzungen für eine Gleichstellung


Welche Voraussetzungen müssen für eine Gleichstellung erfüllt sein?

Im Gleichstellungsverfahren muss ein Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 vorgelegt werden.

Sachliche Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass infolge der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann, § 2 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB IX.

Der Begriff des Arbeitsplatzes erfasst sämtliche Stellen im Sinne des § 156 Begriff des Arbeitsplatzes
 
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 156 SGB IX
, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

 

1. Arbeitsplatz erlangen

Arbeitslosigkeit allein rechtfertigt für sich genommen noch keine Gleichstellung.

Arbeitsmarktprobleme oder altersbedingte Leistungsschwächen allein können die Gleichstellung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ausreichend ist aber, dass sich der behinderte Mensch im Vergleich mit einem nicht behinderten Menschen wegen seiner Behinderung in einer ungünstigen Konkurrenzsituation befindet. Die Behinderung muss als Ursache für die nur schwerer mögliche Vermittlung überwiegen.

 

2. Arbeitsplatz erhalten

Kriterien für die Gefährdung des Arbeitsplatzes wegen der Behinderung sind:

  • wiederholte behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung,
  • dauerhaft verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote,
  • auf Dauer erforderliche Hilfeleistungen,
  • eingeschränkte berufliche und regionale Mobilität.

Die Erschwernis, einen Arbeitsplatz zu erhalten, besteht nur, wenn der betroffene behinderte Mensch einen Arbeitsplatz hat und dieser gefährdet ist.

III. Rechtsfolgen


Welche Rechtsfolgen hat die Gleichstellung?

Die Gleichstellung zieht für den Gleichgestellten im Arbeitsverhältnis im Wesentlichen den Kündigungsschutz gemäß den Kündigungsschutz
 
§ 168 Erfordernis der Zustimmung
§ 169 Kündigungsfrist …
 
(Link: Link zur Inhaltsübersicht hier im Internetauftritt)
§§ 168 ff. SGB IX
nach sich. Die Gleichstellung bewirkt jedoch keinen Zusatzurlaub gemäß § 208 Zusatzurlaub
 
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 208 SGB IX
und keine unentgeltliche Beförderung und keine besondere Altersrente, § 151 Abs. 3 SGB IX.

Darüber hinaus bewirkt die Gleichstellung für den nicht im Arbeitsverhältnis befindlichen Gleichgestellten mögliche Hilfen zur Ausstattung eines künftigen Arbeitsplatzes sowie ggf. auch Lohnkostenzuschüsse zu erhalten. Der Arbeitgeber kann Lohnkosten bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes und bis zu einer Dauer von 24 Monaten und Eingliederungszuschüsse erhalten.

Die Gleichstellung bringt also folgende Auswirkungen mit sich:

  • besonderer Kündigungsschutz,
  • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der
  • Beschäftigungspflicht,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gleichstellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1. März 2007 (2 AZR 217/06) entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

 

merke:

In erster Linie wird ein Gleichstellungsbegehren nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung beurteilt und zwar wegen der Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt. Wegen des Zwecks der Regelung müssen jedoch auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eintreten, berücksichtigt werden.

Beitrag vom 29.09.2011, aktualisiert am 18.03.2024

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 30 weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Schwerbehindertenrecht in StichwortenSchwerbehindertenrecht (SGB IX) - Einführung

    ... mit 30 weiterführenden Beiträgen ... | 1. Schwerbehinderteneigenschaft ... | 2. Merkzeichen ... | 3. Arbeitsrecht ... | 4. Allgemein ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Schwerbehindertenrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Sprechblase mit Info-Symbol Zum Grad der Behinderung (GdB und …

    Was ist der Unterschied zwischen GdB und GdS? | Wo sind die wesentlichen Grundsätze zur Bestimmung des GdB geregelt? | Welche Vergünstigungen gelten? | ... ... | mehr

  • roter Würfel mit Paragraf Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung

    ... kurze Erläuterungen zum Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes gemäß dem SGB IX ... | die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ... ... | mehr

  • Zeichen Behindertenrecht: Frau und Mann mit Stock, mit Rollstuhl, ... Die Definition des Begriffs der Behinderung

    Begriff der Behinderung im Schwerbehindertenrecht - regelwidriger Zustand, Funktionsbeeinträchtigung, Auswirkung auf die Teilhabe an der Gesellschaft ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

17 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Manuela. S says

    05.10.2012

    Hallo,

    ich habe da mal eine Frage, ich habe mich für einen neuen Job beworben und würde gern wissen, ob mir das auch negativ ausgelegt werden kann, wenn ich den GdB von 30 angebe oder nicht. Und muss ich das angeben oder kann ich es verschweigen?

    Hat der AG dadurch Vor- oder Nachteile?

    MfG Manuela

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.10.2012

      Hallo Manuela,

      da handelt es sich eigentlich nicht um eine sozialrechtliche, sondern um eine arbeitsrechtliche Fragestellung:

      Aber: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben zu erfüllen. Aber erst in diesem Fall ist der Arbeitnehmer zur Mitteilung verpflichtet. Insbesondere wenn allerdings eine Beeinträchtigung des Arbeitsergebnisses zu erwarten ist, so könnte sich die Informationspflicht konkretisieren. Die Informationspflicht würde sich aber auch dann auf die Auswirkungen der Behinderung beschränken. Die spezifischen medizinischen Daten gehen den Arbeitgeber nichts an.

      Im Bewerbungsverfahren gelten besondere Regeln: Werden auf zulässige Gesundheitsfragen falsche Antworten gegeben, so kann sich daraus ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des Arbeitsvertrages ergeben. Dies ist aber ein weites Feld …

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
  2. Andreas says

    11.10.2013

    Hallo

    Ich habe meine Gleichstellung beim Arbeitgeber abgegeben ohne meinen GdB anzugeben. Seitdem habe ich 5 Tage mehr Urlaub. Ist das richtig ???

    Ich bin mit 40 Gdb und mit einer Gleichstellung eingestuft.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.11.2013

      Hallo Andreas,

      mit der Gleichstellung ist gemäß >§ 68 Abs. 3 SGB IX (alt – neu: § 151 SGB IX) ausdrücklich die Anwendbarkeit der Regelung zum Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX (alt – neu: § 208 SGB IX) nicht verbunden.

      Grüße

      Antworten
  3. Kimi says

    03.02.2019

    Hallo,

    bei mir ist ein GdB von 40% GdB festgestellt worden. Wo kann ich Gleichstellung geltend machen ?

    Ich gehöre nicht zum Arbeitsamt.

    Herzlichen Dank

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.02.2019

      Hallo Kimi,

      gemäß § 151 Abs. 2 SGB IX ist die Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, auch wenn Sie dort nicht gemeldet sind. Die Regelungen zur Gleichstellung sollen bewirken, dass Sie nicht arbeitslos werden. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Hanni says

    02.08.2019

    Guten Tag,

    ich bin jetzt 63 1/2 Jahre alt, bekomme ALG II und habe einen Grad der Schwerbeschädigung von 40%, abgelehnter Widerspruch auf 50%.

    In Rente kann ich noch nicht, da sie unter dem ALG II- Satz liegt.

    Da ich immer Bewerbungen nachweisen muss, aber leider keine geeignete Stelle finde, möchte ich die Gleichstellung beantragen. Ich kann wirklich nicht mehr jede Arbeit machen, da ich körperliche Einschränkungen habe. Die Arbeitsagentur hat mir die Formulare schon zugeschickt. Nun frage ich, hat das Ausfüllen denn einen Sinn?

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.08.2019

      Hallo Hanni,

      für einen potentiellen Arbeitgeber hat die Gleichstellung den Sinn, dass Sie bei den Pflichtarbeitsplätzen mitgezählt würden und dass der Arbeitsplatz gefördert werden kann.

      Sie selbst haben von der Gleichstellung nur den Sonderkündigungsschutz.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Marco says

    07.08.2019

    Hallo,

    ich bin selbst Arbeitgeber und habe vor kurzem einen Arbeitnehmer mit GdB 50 eingestellt. Aus meiner Sicht der stärkste Bewerber.

    Ich hab mal was davon gehört, dass bei Gleichstellung der Bewerber einer Person mit GdB vorzuziehen ist. Stimmt das, wo finde ich die gesetzliche Grundlage?

    Ich muss mich gegenüber meinem Vorgesetzten rechtfertigen.

    Vielen Dank

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.08.2019

      Hallo Marco,

      zur Gleichstellung vergleichen Sie bitte den Beitrag oben.

      Gleichgestellte Menschen haben grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Das heißt, sie werden bei der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze mitgerechnet, sie können von den Integrationsämtern aus der Ausgleichsabgabe gefördert werden, für sie gilt der Sonderkündigungsschutz und sie wählen die Schwerbehindertenvertretung mit. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Sie haben weder einen Anspruch auf Zusatzurlaub noch Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr. Außerdem können sie nicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Rosa says

    15.08.2019

    Guten Tag,

    habe seit Jahren einen GdB von 30 %.

    Nun habe ich mir im Sept. 2018 die rechte Schulter (Humeruskopffraktur) gebrochen, es erfolgte eine Operation mit Platte und Nägel.

    Habe jetzt daraufhin die Heraufsetzung des GdB beantragt.

    Der Antrag wurde abgelehnt, außerdem das gesundheitliche Merkmal G.

    Das Merkzeichen G habe ich gar nicht beantragt, wie gesagt, nur die Heraufsetzung des GdB.

    Soll ich Einspruch einlegen und wenn ja, mit welcher Begründung?

    Bitte Sie höflichst um Antwort.

    Vielen Dank!

    Antworten
  7. Liane Nielsen says

    19.08.2019

    Hallo habe ich das richtig verstanden, ich habe 30 Prozent und habe jetzt den Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Bekomme keinen Zusatzurlaub, nur einen Kündigungsschutz

    Antworten
  8. Ttenna says

    22.01.2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin Lehrerin an einem Gymnasium in Sachsen-Anhalt und mit einem GdB von 50 eingestuft worden. Dieser soll nun auf 30 verringert werden. Bisher gewährte man mir aufgrund dieses GdB und meines Alters u.a. den Nachteilsausgleich der Verringerung meiner wöchentlichen Regelstundenzahl um 2 Unterrichtsstunden.
    Meine Frage an dieser Stelle bezieht sich auf genau diesen Nachteilsausgleich. In bin in keiner meiner bisherigen Recherchen auf eine Antwort hierfür gestoßen.
    Erfolgt bei einer Gleichstellung auch die Verringerung meiner wöchentlichen Arbeitszeit um diese 2 Unterrichtsstunden pro Woche?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ttenna

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.02.2020

      Hallo Ttenna,

      gemäß § 151 Abs. 3 SGB IX werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 SGB IX und des Kapitels 13 angewendet. § 208 SGB IX regelt den Zusatzurlaub. Das 13. Kapitel im SGB IX regelt die unentgeltliche Beförderung.

      Ob einem Beamten zusätzliche Nachteilsausgleiche zustehen, regelt das Landesrecht. In Sachsen-Anhalt gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit entsprechenden Regelungen für Schwerbehinderte.

      Systematisch ist eine landesrechtliche Regelung, die zusätzliche Vergünstigungen gewährt, möglich. Dies zeigen schon verschiedene landesrechtliche Regelungen zur wöchentlichen Regelstundenzahl, die – wie die Verordnung in Sachsen-Anhalt – eine Reduktion der Stundenzahl in Abhängigkeit von der Schwere der Schwerbehinderung vorsehen.

      In Nordrhein-Westfalen gibt es zusätzlich z. B. einen Runderlass, der auch für Gleichgestellte Vergünstigungen vorsieht:

      Bei der Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Wünsche schwerbehinderter u. gleichgestellter Lehrkräfte weitgehend Rücksicht zu nehmen. Zu Vertretungsstunden sind schwerbehinderte u. gleichgestellte Lehrkräfte nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen; sie sind zur Frage ihrer Belastbarkeit mit Vertretungsstunden jeweils vorher zu hören. Bei der Regelung der Pausenaufsicht sind die berechtigten Belange angemessen zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Lehrkräfte, die geh- oder stehbehindert sind, sollten nach Möglichkeit von der Pflicht zur Übernahme der Aufsicht, insbesondere von der Aufsicht außerhalb des Schulgebäudes sowie auf Unterrichtswegen entbunden werden.

      Ähnliche zusätzliche Regelungen könnte es auch in Sachsen-Anhalt geben.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Tahiri says

    01.04.2020

    Guten Tag

    Ich habe heute vom Landratsamt/SG Versorgungsverwaltung eine Bescheinigung erhalten, dass ich (GdB) 30 erhalte. Gleichzeitig teilten sie mir mit, dass ich die Voraussetzung Merkzeichen G nicht erfülle und somit keinen Ausweis für Behinderung erhalte.

    Was heißt das jetzt für mich, ich erhalte Hartz 4, kann ich da eine Rehamaßnahme erhalten, reicht es wenn ich vom Schreiben eine Kopie dahin schicke, was kann ich /oder steht mir zu?

    Mit freundlichen Grüßen Frau Tahiri

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      01.04.2020

      Hallo Frau Tahiri,

      im Hinblick auf Ihre Leistungen zum Hartz 4 stehen Ihnen keine Vergünstigungen (z. B. Mehrbedarfe) durch den GdB von 30 zu.

      Im Hinblick auf konkrete Erwerbstätigkeiten könnten Ihre Leiden von Bedeutung sein. Daher dürfte es nicht schaden, wenn Sie Ihrem Berater beim Jobcenter eine Kopie des Bescheides übersenden.

      Im Hinblick auf eine medizinische Rehamaßnahme sollten Sie ggf. Kontakt mit Ihrem Hausarzt, der Krankenversicherung oder auch der Rentenversicherung aufnehmen. Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme sind Rehabilitationsfähigkeit, Rehabilitationsbedürftigkeit und erfüllbare Rehabilitationsziele. Bei der Krankenversicherung und der Rentenversicherung erhalten Sie die Antragsformulare. … mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung ist eine Rehabilitationsmaßnahme nicht verbunden …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  10. tahiri says

    03.04.2020

    Vielen lieben Dank für ihre schnelle Antwort auf meine Fragen. Ich wünsche ihnen noch einen schönen Tag.
    Frau Tahiri

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Integration in Stichworten

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG