Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei …

(2 Beiträge mit § 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

  • (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
  • (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
  • (3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • drei Frauen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf
    Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG und Ruhen des Krankengeldes/­Arbeitslosengeldes

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei … abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

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