Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 18. August 2023)
§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

  •     Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
    • 1. Steuern vom Einkommen,
    • 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
    • 3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

        Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.


zur Übersicht zum WoGG

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 16 WoGG angesprochen:


  • Taschenrechner vor rotem Paragraf
    Die Berechnung des Wohngeldes

    ... Wohngeldformel gemäß § 19 WoGG - eigene Berechnung ... | 1. Einkommen und Vermögen ... | 2. Plausibilitätsprüfung ... | 3. Anlage 1 zum WoGG ... | ...
    ... | mehr

 

WoGG – Wohngeldgesetz


§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes (1)
§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld (1)
§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung (2)
§ 15 WoGG – Ermittlung des Jahreseinkommens (1)
§ 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (1)
§ 17 WoGG – Freibeträge (1)
§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (1)
§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes (2)
§ 21 WoGG – Sonstige Gründe (1)
§ 24 WoGG – Wohngeldbehörde und Entscheidung(1)
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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