Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung

(1 Beitrag mit § 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung

  • (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
  • (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
  • (3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Paragraf im Scheinwerferlicht
    Anspruchsübergang als unzulässige Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII

    Grundsätzlich ist auch der Elternunterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu erbringen, § 1612 Art der Unterhaltsgewährung  (1) ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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