Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters

(1 Beitrag mit § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

  • (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
  • (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
  • (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Symbol - Stift mit Schriftzug
    Vorsorgevollmacht

    Vorsorgevollmacht bedeutet die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht an einen anderen zur Vermeidung einer gesetzlichen ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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