Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und …

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 27.01.2022)
§ 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

  • (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
  • (2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
  • (3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  • (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
    • 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
    • 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
    • 3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
    • 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
    • 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

          unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

  • (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 164 SGB IX angesprochen:


  • Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des betrieblichen Eingliederungsmanagements 1
    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des betrieblichen Eingliederungsmanagements

    Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements | 1. Schadenersatzansprüche ... | 2. Folgen bei einer Kündigung ... Verschiebung der Beweislast
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen


§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe … (1)
§ 2 SGB IX – Behinderung (4)
§ 44 SGB IX – Wiedereingliederung (1)
§ 139 SGB IX – Begriff des Vermögens (1)
§ 151 SGB IX- Geltungsbereich (2)
§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, … (4)
§ 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes (1)
§ 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe (1)
§ 161 SGB IX – Ausgleichsfonds (2)
§ 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers … (1)
§ 167 SGB IX – Prävention (2)
§§ 168 ff. SGB IX – Kündigungsschutz (2)
§ 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung (1)
§ 170 SGB IX – Antragsverfahren (1)
§ 171 SGB IX – Entscheidung des Integrationsamtes (1)
§ 174 SGB IX – Außerordentliche Kündigung (1)
§ 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs-, … (1)
§ 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1)
§ 179 SGB IX – Persönliche Rechte und Pflichten der … (1)
§ 182 SGB IX – Zusammenarbeit (1)
§ 185 SGB IX – Aufgaben des Integrationsamtes (1)
§ 187 SGB IX – Aufgaben der Bundesagentur … (1 Beitrag)
§ 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung … (1)
§ 208 SGB IX – Zusatzurlaub (2)
§ 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (1)
§ 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (3)
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