Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1754 BGB – Wirkung der Annahme

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 1754 Wirkung der Annahme

  • (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
  • (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
  • (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

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