§ 1754 BGB – Wirkung der Annahme
(1 Beitrag mit § 1754 BGB – Wirkung der Annahme)
§ 1754 Wirkung der Annahme
- (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
- (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
- (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1754 BGB angesprochen: