Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Familienunterhalt und Elte… - Einführung » 6. diverse Fragestellungen

Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) – Sozialrecht oder Familienrecht?

Beitrag vom 14.08.2012, aktualisiert am 28.11.2023

VG Wort - ZählpixelBisher habe ich Fragestellungen zum Elternunterhalt in der Einführung zur Grundsicherung im Alter (SGB XII) aufgelistet. Nunmehr liste ich die Beiträge zum Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) zur besseren Übersicht in der Einführung zum Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) systematisch geordnet auf.

Elternunterhaltsansprüche werden insbesondere im Fall der Erwerbsunfähigkeit und im Rentenalter gemäß §§ 41 ff. SGB XII, bei Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII und bei Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, insbesondere bei Hilfen zur Pflege gemäß den §§ 61 ff. SGB XII relevant. Elternunterhalt wird in der Praxis regelmäßig im Wege des Unterhaltsregresses vom Sozialhilfeträger geltend gemacht.

Fragestellungen zum Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) entstehen insbesondere, wenn Sozialleistungsträger Kinder für Unterhaltsleistungen für ihre Eltern heranziehen wollen. Der Anspruchsübergang gemäß § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
 
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 94 SGB XII
spielt in der anwaltlichen Praxis eine nicht unwesentliche Rolle. Die Bedeutung des Elternunterhalt hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Das hängt vor allem an der demographischen Entwicklung, der Weiterentwicklung der Pflege und den stagnierenden Renten zusammen.

Gemäß § 1601 Unterhaltsverpflichtete
 
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1601 BGB
sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Grad der Verwandtschaft ist für den Unterhaltstatbestand nicht entscheidend. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 Verwandtschaft
 
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind,…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB
Personen, deren ein von der anderen abstammt. Auch das adoptierte Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes, §§ 1754 Wirkung der Annahme
 
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1754
, § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
 
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten …
 
(Link:Gesetzestext hier im Internetauftritt)
1755 BGB
. Der Grad der Verwandtschaft ist hingegen nicht entscheidend. Deshalb ist grundsätzlich auch ein Anspruch der Großeltern gegen die Enkel möglich.

Hinweis

Die Regelungen zum Elternunterhalt haben durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 erheblich an Bedeutung verloren!

Zumindest im Hinblick auf die Kosten der Heimunterbringung werden Kinder ab dem 1. Januar 2020 erheblich entlastet.

§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
 
…
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 94 Abs. 1 a XII
gibt heute vor, dass Einkommen der Kinder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro beim Übergang der Ansprüche nicht zu berücksichtigen ist!

Fragen/Antworten

Zu den Fragen/Antworten (3)

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Den Beitrag oben liste ich mit weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
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3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Jens says

    19.09.2012

    Die Themen mit Elternunterhalt oder auch Sorgerecht sind schon heikle Streitpunkte.

    Durch die angekündigte Gesetzesänderungen im Familienrecht bin ich gespannt, wie es in Zukunft gehandhabt wird!

    Antworten
  2. Joachim Hussing says

    30.07.2018

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Familienrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.

    Antworten
  3. Tom Vogt says

    08.04.2019

    Das ist ist der Tat eine schwierige Frage. Denn schließlich gehört es ja schon irgendwie in den sozialen Bereich. Ich habe einen Kollegen von damals noch, der in diesem Bereich arbeitet. Er fordert den Kindesunterhalt von den Vätern ein die nicht Zahlen wollen. Eine sehr noble Beschäftigung.

    Antworten

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