Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 182 SGB IX – Zusammenarbeit

(1 Beitrag mit § 182 SGB IX – Zusammenarbeit)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 182 Zusammenarbeit

  • (1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
  • (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

zur Übersicht SGB IX

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Buch rot mit Paragraf
    Schwerbehindertenvertretung – Vertrauensperson

    In Betrieben und Verwaltungen werden die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen von den Betriebs- und Personalräten gewahrt. Betriebsräte ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 182 SGB IX – Zusammenarbeit abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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