Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Schwerbehindertenvertretung – Vertrauensperson

09.04.2019, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelIn Betrieben und Verwaltungen werden die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen von den Betriebs- und Personalräten gewahrt. Betriebsräte und Personalvertretungen sollen die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern und unter anderem auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinwirken, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
 
… Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 176 S. 2 2. Halbsatz SGB IX
.

Werden ständig mehr als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, ist zusätzlich noch eine Vertrauensperson als Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

1. Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung2. Die Stellung der Vertrauensperson

1. Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung

Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung wird insbesondere in § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
 
(1) Die Schwerbehindertenvertretung in den Betrieb oder …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 178 SGB IX
geregelt.

  • Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben oder Dienststellen, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 SGB Abs. 1 S. 1 IX
    . Die Schwerbehindertenvertretung wacht unter anderem über die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze (§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    (1) … Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
    1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, …
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 SGB Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX
    ), die Schwerbehindertenvertretung beantragt präventive Maßnahmen bei den zuständigen Stellen und sie nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen (§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    (1) … Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
    …
    3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; …
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 SGB Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX
    ) und sie fördert Beschäftigte bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung (§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    (1) … Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 Abs. 1 S. 3 SGB IX
    ).
  • Den Arbeitgeber treffen unter anderem Unterrichtung- und Anhörungspflichten gemäß § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    (1) …
    (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und …
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 Abs. 2 SGB IX
    .
  • Eine Schweigepflicht wird in § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    …
    (3) … Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 Abs. 3 S. 2 SGB IX
    geregelt.
  • Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an allen Sitzungen des Betriebs- und des Personalrats teil, § 178 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Initiativrecht hinsichtlich der Tagesordnung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    …
    (4) …; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss …
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB IX
    .
  • § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    …
    (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Abs. 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 Abs. 5 SGB IX
    regelt die Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung zu den Besprechungen zwischen Betriebsrat/Personalrat und Arbeitgeber.
  • Die Schwerbehindertenvertretung kann mindestens einmal jährlich eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen durchführen, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
     
    …
    (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. …
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 178 Abs. 6 SGB IX
    .
  • Die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Vertrauenspersonen sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt, § 182 Zusammenarbeit
     
    (1) …
    (2) … Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 182 Abs. 2 S. 2 SGB IX
    .
  • Einzelheiten der Wahl der Schwerbehindertenvertretung sind in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
     
    § 1 Bestellung des Wahlvorstandes
     
    § 2 …
     
    …
     
    (Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
    SchbVWO
    ) geregelt.

2. Die Stellung der Vertrauensperson

§ 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
 
(1) Die Vertrauenspersonen führen…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 179 SGB IX
regelt Rechte und Pflichten der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.

  • Die Vertrauensperson ist unentgeltlich und ehrenamtlich tätig, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
     
    (1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
    (2) …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 179 Abs. 1 SGB IX
    .
  • § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
     
    (1) …
    (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 179 Abs. 2 SGB IX
    regelt ein Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot.
  • § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
     
    …
    (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. …
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 179 Abs. 3 SGB IX
    stellt die Vertrauensperson den Betriebs- und Personalratsmitgliedern gleich.

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