§ 1830 BGB – Widerrufsrecht des Geschäftspartners
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§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
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- Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 1830 BGB angesprochen: