§ 1830 – Sterilisation
(1 Beitrag mit § 1830 – Sterilisation)
§ 1830 Voraussetzungen
- (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
- 1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
- 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
- 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
- 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
- 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
- (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Das Widerrufsrecht des Geschäftspartners ist heute in § 1857 BGB geregelt.
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
- Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1830 BGB angesprochen: