§ 1871 BGB – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
(1 Beitrag mit § 1871 BGB – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt)
§ 1825 BGB übernimmt ab dem 1. Januar 2023 Regelungen aus § 1908 d BGB alter Fassung.
§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
- (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
- (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
- (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1825 BGB angesprochen: