§ 1945 BGB – Form der Ausschlagung
(1 Beitrag mit § 1945 BGB – Form der Ausschlagung)
§ 1945 Form der Ausschlagung
- (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
- (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
- (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1945 BGB angesprochen: