Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 2 d BEEG – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand 1. September 2021)

§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

  • (1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
  • (2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.
  • (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.
  • (4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (5) Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 d BEEG angesprochen:


  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen
    Zur Berechnung des Elterngeldes

    Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt … | Anrechnung des Mutterschaftsgeldes ...
    ... | mehr

 

BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


§ 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes (3)
§ 2 c BEEG – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (2)
§ 2 d BEEG – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (1)
§ 3 BEEG – Anrechnung von anderen Einnahmen (1)
§ 6 BEEG – Auszahlung (2)
§ 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (2)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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