Zur Berechnung des Elterngelds stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Elterngeldrechner
Mit unserem Elterngeldrechner können Sie unverbindlich berechnen, wie viel Elterngeld Sie bekommen können. Wenn Sie in Berlin oder Sachsen wohnen, …
(Link: Bundesministerium für Familie …)Elterngeldrechner zur Verfügung.
1. Höhe des Elterngeldes
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, § 2 Höhe des Elterngeldes
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, § 2 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BEEG. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt, § 2 Höhe des Elterngeldes
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(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 4 S. 1 BEEG. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, § 2 Höhe des Elterngeldes
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(4) … Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 4 S. 2 BEEG.
Zur Anrechnung des Elterngeldes bei der Berechnung von Leistungen zum Hartz 4 vergleiche den Beitrag:
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich im Wesentlichen nach dem in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielten Bruttoeinkommen (bei Nichtselbständigen) bzw. nach dem Einkommen des letzten Kalenderjahres (bei Nichtselbständigen), vgl. dazu im Einzelnen §§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 c und § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)2 d BEEG.
2. Bezugsdauer, Anrechnung von Mutterschaftsgeld
Zu beachten ist bei der Bezugsdauer des Elterngeldes, dass vor allem Sozialleistungen, die denselben Zweck erfüllen, angerechnet werden (vgl. zur Anrechnung von Einkommen § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 BEEG). Hier ist in erster Linie das Mutterschaftsgeld im Sinne des § 24i Mutterschaftsgeld
(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 i SGB V zu nennen. Das Mutterschaftsgeld wird u. a. für die letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung gezahlt, § 24 i Abs. 3 S. 1 SGB V. Bei einer vorzeitigen Geburt vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin verlängert sich das Mutterschaftsgeld um den Zeitraum des nicht in Anspruch genommenen Mutterschaftsgeldes vor der Geburt. Das Elterngeld wird dann entsprechend gekürzt.
Die Auszahlungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Dann wird das Elterngeld halbiert und der Auszahlungszeitraum verdoppelt sich, vgl. § 6 BEEG.
Berthold Pesch says
Hallo Herr Nippel,
soll es nicht demnächst eine Vereinfachung der Beantragung von Elterngeld geben? Ich weiß noch, dass die Beantragung von Elterngeld bei unserer Tochter ein großer bürokratischer Aufwand war. Neben der Geburtsurkunde wurde auch die Bescheinigung der Krankenkasse und sämtliche Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate verlangt. Am Ende haben wir gefühlt eine halbe Dissertation abgegeben. Das müsste doch im digitalen Zeitalter besser und einfacher funktionieren.
Viele Grüße
Berthold Pesch
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Pesch,
da bin ich ganz bei Ihnen.
Das von Ihnen Geschilderte ist umso ärgerlicher, als das Gesetz eigentlich die zügige Bearbeitung vorsieht. U. a. § 8 Abs. 3 S. 1 BEEG sieht auch eine vorläufige Entscheidung sogar für den Fall vor, dass das zu erwartende Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch nicht genau bestimmt werden kann.
Aber das ist der „Amtsschimmel“ … In Corona-Zeiten oft kaum erträglich …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt