Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Kindergeld, Wohngeld, Unte… - Einführung » 4. Elterngeld

Zur Berechnung des Elterngeldes

Beitrag vom 11.08.2014, aktualisiert am 28.09.2025

VG Wort - ZählpixelZur Berechnung des Elterngelds stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Elterngeldrechner
 
Mit unserem Elterngeldrechner können Sie unverbindlich berechnen, wie viel Elterngeld Sie bekommen können. Wenn Sie in Berlin oder Sachsen wohnen, …
 
(Link: Bundesministerium für Familie …)
Elterngeldrechner
zur Verfügung.

  • 1. Höhe des Elterngeldes
  • 2. Bezugsdauer, Anrechnung von Mutterschaftsgeld

1. Höhe des Elterngeldes

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, § 2 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BEEG. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt, § 2 Abs. 4 S. 1 BEEG. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat,§ 2 Abs. 4 S. 2 BEEG.

Hinweis:

Zur Anrechnung des Elterngeldes bei der Berechnung von Leistungen zum Hartz 4 vergleiche den Beitrag:

  • Elterngeld, Elternzeit und SGB II

    kurze Erläuterungen zum Elterngeld, zur Anrechnung bei Erhalt von Leistungen zum Hartz 4 und zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit …| mehr

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich im Wesentlichen nach dem in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielten Bruttoeinkommen (bei Nichtselbständigen) bzw. nach dem Einkommen des letzten Kalenderjahres (bei Nichtselbständigen), vgl. dazu im Einzelnen §§ 2 c BEEG und § 2 d BEEG.

2. Bezugsdauer, Anrechnung von Mutterschaftsgeld

Zu beachten ist bei der Bezugsdauer des Elterngeldes, dass vor allem Sozialleistungen, die denselben Zweck erfüllen, angerechnet werden (vgl. zur Anrechnung von Einkommen § 3 BEEG). Hier ist in erster Linie das Mutterschaftsgeld im Sinne des § 24 i SGB V zu nennen. Das Mutterschaftsgeld wird u. a. für die letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung gezahlt, § 24 i Abs. 3 S. 1 SGB V. Bei einer vorzeitigen Geburt vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin verlängert sich das Mutterschaftsgeld um den Zeitraum des nicht in Anspruch genommenen Mutterschaftsgeldes vor der Geburt. Das Elterngeld wird dann entsprechend gekürzt.

Die Auszahlungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Dann wird das Elterngeld halbiert und der Auszahlungszeitraum verdoppelt sich, vgl. § 6 BEEG.

Weiterführende Informationen

Schlagwortwolke Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld

Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss & Elterngeld – Anspruch, Höhe, Verfahren – Einführung

Welche Familienleistungen gibt es? Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss & Elterngeld einfach erklärt mit Anspruch & Höhe. | mehr

Zur Berechnung des Elterngeldes 1

Wohngeld-Rechner – Wohngeld online berechnen

Berechnen Sie Ihr Wohngeld in Minuten: Haushaltsgröße, Mietenstufe, Einkommen – inklusive Heizkosten- und Klimakomponente. Der Wohngeld-Rechner 2025 zeigt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. | mehr

Zur Berechnung des Elterngeldes 2

Die Heizkostenkomponente und die Klimakomponente beim Wohngeld

So wirken Heizkosten- und Klimakomponente auf Ihr Wohngeld: Pauschalen nach Haushaltsgröße, Höchstbeträge, Berechnungsbeispiele. | mehr

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Berthold Pesch says

    30.08.2021

    Hallo Herr Nippel,

    soll es nicht demnächst eine Vereinfachung der Beantragung von Elterngeld geben? Ich weiß noch, dass die Beantragung von Elterngeld bei unserer Tochter ein großer bürokratischer Aufwand war. Neben der Geburtsurkunde wurde auch die Bescheinigung der Krankenkasse und sämtliche Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate verlangt. Am Ende haben wir gefühlt eine halbe Dissertation abgegeben. Das müsste doch im digitalen Zeitalter besser und einfacher funktionieren.

    Viele Grüße
    Berthold Pesch

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.09.2021

      Hallo Herr Pesch,

      da bin ich ganz bei Ihnen.

      Das von Ihnen Geschilderte ist umso ärgerlicher, als das Gesetz eigentlich die zügige Bearbeitung vorsieht. U. a. § 8 Abs. 3 S. 1 BEEG sieht auch eine vorläufige Entscheidung sogar für den Fall vor, dass das zu erwartende Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch nicht genau bestimmt werden kann.

      Aber das ist der „Amtsschimmel“ … In Corona-Zeiten oft kaum erträglich …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Zur Berechnung des Elterngeldes

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG