Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen

(1 Beitrag mit § 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen

  •       Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
    • 1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
    • 2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

          Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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