§ 2 SGB XII - Nachrang der Sozialhilfe
(1 Beitrag mit § 2 SGB XII - Nachrang der Sozialhilfe)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
- (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
- (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 SGB XII angesprochen:
Antrag, Mitwirkung, Bescheid und Rechtsbehelfe in der Sozialhilfe (SGB XII)Wie beantragt man Sozialhilfe? Erklärung zu Antrag, Mitwirkungspflichten, Bescheid und Widerspruch nach dem SGB XII – verständlich erklärt.
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Sozialhilfe-RechnerAnspruch nach dem SGB XII überschlägig berechnen.
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