Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen

(1 Beitrag mit § 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020):
§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen

  • (1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz
    1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.
  • (2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf
    Leistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur Krankenversicherung

    Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung u. a. der Zahlbetrag einer Rente der ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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