Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung u. a. der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag einer der Rente vergleichbaren Einnahme zu Grunde gelegt, §§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. …
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)228, 229 Abs. 1 SGB V.
Auch bei versicherungspflichtigen Rentnern sind gemäß § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, …
Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 237 Nrn. 1 und 2 SGB V neben der Rente die der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde zu legen. Das oben Ausgeführte gilt für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung gemäß § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 SGB V entsprechend.
Die der Rente vergleichbaren Einnahmen werden in § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 229 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB V benannt.
Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung, § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Zu den „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ in Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 1. Alternative SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden.
Aber auch die Auszahlung der Direktlebensversicherung wird als Einnahme aus der betrieblichen Altersversorgung gewertet. Ein 1/120 der Leistung gilt dann monatlich gemäß § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) … Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V als zusätzliche Einnahme, die über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Beitragspflicht auslöst.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Betragspflicht einer Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung, indem es eine anders lautende Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm (www.bundesverfassungsgericht.deEntscheidung vom 7. April 2008, 1 BvR 1924/07).
Soweit das Bundessozialgericht jedoch auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, überschreitet es die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. …
Gegen eine „Verbeitragung“ der Einnahmen aus einer Direktlebensversicherung spricht noch nicht einmal, dass eine Direktlebensversicherung vor dem Inkrafttreten der Änderungen am 1. April 2004 bereits begründet war. Es liege kein Verstoß gegen Verfassungsrecht wegen einer unzulässigen Rückwirkung vor (s. z. B. www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 25. April 2007, B 12 KR 25/05 R, Rdnr. 27).
Auch das Argument einer – unzulässigen – doppelten Verbeitragung lässt das Bundessozialgericht nicht gelten. Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiere im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (s. o., BSG, Rdnr. 25).
Spinne says
Urteil Landessozialgericht Hessen AZ: KR 327/10 B ER : „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ ? Beispiel: Ehefrau freiwillig in GKV, Einkünfte: keine. Ehemann Ruhestandsbeamter. Einkünfte Bezüge und Rente aus privater Lebensversicherung (Berufsunfähigkeitsrente). Frage: Ist nach der aktuellen Rechtslage auch die BU-Rente aus der LV beitragspflichtig? Bisherige Anrechnung seit 2009 zu 50% der Monatsrente. Gesetzliche Grundlagen ? Aktuelle Rechtsprechung ? – Vielen Dank-
Pferdinand says
Ich bin bei meiner Frau familienversichert, da ich ohne Beschäftigung und ohne Einkommen bin. Im Dezember 2018 werde ich 65 Jahre alt und erhalte im Februar eine Auszahlung aus meiner Direktversicherung i.H. von EUR 30.000,-. Die Beiträge zu meiner Direktversicherung wurden zum Großteil von meinem früheren Arbeitgeber bezahlt. Meine Altersrente erhalte ich erst im Herbst 2019. Muss ich von der o.a. Auszahlungssumme SV-Beiträge zahlen?
Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort!