SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist Teil des Sozialrechts und gehört damit zum Besonderen Verwaltungsrecht. Es ist im Sozialgesetzbuch V geregelt. Es regelt die Organisation und Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen sowie den Umfang des Leistungsanspruchs der Versicherten.
Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.
Auf der Übersichtsseite Sozialversicherungsrecht liste ich die Beiträge unter Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist Teil des Sozialrechts und gehört damit zum Besonderen Verwaltungsrecht. Es ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung) geregelt. ...3. gesetzliche Krankenversicherung systematisch geordnet auf.
Die folgenden Vorschriften des SGB V spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.
- Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften - Zweites Kapitel
Versicherter Personenkreis- Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes - Zweiter Abschnitt
Versicherungsberechtigung - Dritter Abschnitt
Versicherung der Familienangehörigen
- Erster Abschnitt
Leistungen der Krankenversicherung
- ...
- Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften - Dritter Abschnitt
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - ...
- Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit- Erster Titel
Krankenbehandlung - Zweiter Titel
Krankengeld
- Erster Titel
- ...
Weiterentwicklung der Versorgung
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Organisation der Krankenkassen
- ...
- Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Verfassung- Erster Titel
Mitgliedschaft - ...
§ 192 SGB V - Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- Erster Titel
Finanzierung
- Erster Abschnitt
Beiträge- Erster Titel
Aufbringung der Mittel - Zweiter Titel
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder- § 226 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- ...
- § 228 SGB V - Rente als beitragspflichtige Einnahmen
- § 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- ...
- § 237 SGB V - beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- § 240 SGB V - beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- ...
- Erster Titel
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB V erwähnt: