Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 24 i SGB V – Mutterschaftsgeld

(1 Beitrag mit § 24 i SGB V – Mutterschaftsgeld)
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 24i Mutterschaftsgeld

  • (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
  • (2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
  • (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Bei Entbindungen nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung entsprechend. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
  • (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

zum Stichwort SGB V

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 24 i SGB V angesprochen:


  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen
    Zur Berechnung des Elterngeldes

    Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt … | Anrechnung des Mutterschaftsgeldes ...
    ... | mehr

 
Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung (1)
§ 5 SGB V – Versicherungspflicht (2)
§ 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (2)
§ 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger … (1)
§ 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (1)
§ 9 SGB V – freiwillige Versicherung (1)
§ 10 SGB V – Familienversicherung (4)
§ 13 SGB V – Kostenerstattung (3)
§ 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs (2)
§ 18 SGB V – Kostenübernahme bei Behandlung … (1)
§ 19 SGB V – Erlöschen des Leistungsanspruchs … (1)
§ 24 i SGB V – Mutterschaftsgeld (1)
§ 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel … (1)
§ 39 b SGB V – Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen (1)
§ 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld (1)
§ 47 SGB III – Höhe und Berechnung des Krankengeldes (1)
§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (2)
§ 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes (1)
§ 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes (1)
§ 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes (1)
§ 55 SGB V – Leistungsanspruch (1)
§ 62 SGB V – Belastungsgrenze (1)
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei … (1)
§ 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung (1)
§ 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte (1)
§ 132 g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (1)
§ 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (1)
§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft … (1)
§ 223 SGB V – Beitragspflicht (2)
§ 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter (1)
§ 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen (1)
§ 229 SGB V – Versorgungsbezüge als … (1)
§ 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen … (2)
§ 240 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen … (5)
§ 275 SGB V – Begutachtung und Beratung (1)
§ 281 SGB V – Finanzierung und Aufsicht (1)

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