Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

  •       Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 278 BGB angesprochen:


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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

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