Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 28 g SGB IV – Beitragsabzug

(1 Beitrag mit § 28 g SGB IV – Beitragsabzug)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 28g Beitragsabzug

  •       Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Buch Sozialrecht mit Paragrafenzeichen
    Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit

    Schuldner des Sozialversicherungsbeitrages für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ist nach § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss  (1) Den ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 28 g SGB IV – Beitragsabzug abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
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