Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit

15. September 2014, aktualisiert am 23. Januar 2021 | Kommentar schreiben

Buch Sozialrecht mit Paragrafenzeichen

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit 1Schuldner des Sozialversicherungsbeitrages für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ist nach § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
 
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 28 e Abs. 1 SGB IV
der Arbeitgeber. Dieser hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherungszweige abzuführen. Dies gilt auch für den Fall der unterbliebenen Abführung geschuldeter Beiträge nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit. Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist also grundsätzlich nicht der Arbeitnehmer.

Alleiniger Schuldner der unterbliebenen Beiträge bei Vorliegen von Scheinselbstständigkeit ist der Arbeitgeber. Da die Ansprüche der Sozialversicherungsträger regelmäßig gemäß § 25 Verjährung
 
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV
erst nach vier Jahren verjähren, kann dies für den Arbeitgeber zu einer ganz erheblichen finanziellen Belastung werden. Bei Vorsatz – z. B. bei bewusst falscher Rechtsformwahl – greift sogar eine 30-jährige Verjährungsfrist ein, § 25 Verjährung
 
(1) … Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV
.

Weil der Arbeitnehmer grundsätzlich die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge schuldet, erscheint bei der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit zunächst ein Ausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumindest hinsichtlich der für die Vergangenheit unterbliebenen Arbeitnehmeranteile vorstellbar.

Weil sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hälftig teilen, sieht das Gesetz einen derartigen Ausgleich hinsichtlich der unterbliebenen Abführung für die Vergangenheit auch prinzipiell vor. Der Ausgleich richtet sich im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 28g Beitragsabzug
 
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 28 g SGB IV
. Die Ausgleichspflicht des Arbeitnehmers ist aber erheblich eingeschränkt:

  • Der unterbliebene Abzug kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden, § 28g Beitragsabzug
     
    … Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 28 g S. 2 SGB IV
    . Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht mehr, ist also grundsätzlich ein Rückgriff des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht mehr möglich.
  • Ein unterbliebener Abzug darf darüber hinaus auch nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, § 28g Beitragsabzug
     
    … Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 28 g S. 3 SGB IV
    . Als Lohn- oder Gehaltszahlung ist jede Zahlung des Arbeitgebers an den Beschäftigten anzusehen, auch Nachzahlungen und Abschlagszahlungen sind Gehaltszahlungen im Sinne des§ 28 g S. 3 SGB IV. Zu beachten ist dabei allerdings auch noch, dass der Arbeitgeber nicht die letzten drei vollen Gehälter einbehalten darf. Der Arbeitgeber hat gemäß § 394 BGB die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
 

mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Sozialversicherungsrecht liste ich auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Sozialversicherungsrecht in Stichworten
    Sozialversicherungrecht - Übersicht

    1. All­ge­mei­nes Sozial­ver­si­cherungs­recht     4. ...
    2. Arbeits­losen­ver­sicherung
    3. Kranken­ver­sicherung | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Themen zum Sozialversicherungsrecht:
  • Symbol Info
    Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

    Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist schillernd und unklar. Dennoch ist eine Tätigkeit entweder die Tätigkeit … | mehr

  • Sozialversicherungsrecht – Einleitung

    Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialversicherungsrecht sind in den Sozialgesetzbüchern III bis VII sowie XI enthalten. … | mehr

  • Rentenversicherung in Stichworten
    Die Abfindung anlässlich der Kündigung als …

    Ob eine Abfindung Arbeitsentgelt im beitragspflichtigen Sinne ist, bedarf genauer Feststellungen. Zum Arbeitsentgelt gehören auch … | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Buch Sozialrecht mit Paragrafenzeichen

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Link zum Beitrag Einleitung

▲