Schuldner des Sozialversicherungsbeitrages für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ist nach § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 28 e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Dieser hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherungszweige abzuführen. Dies gilt auch für den Fall der unterbliebenen Abführung geschuldeter Beiträge nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit. Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist also grundsätzlich nicht der Arbeitnehmer.
Alleiniger Schuldner der unterbliebenen Beiträge bei Vorliegen von Scheinselbstständigkeit ist der Arbeitgeber. Da die Ansprüche der Sozialversicherungsträger regelmäßig gemäß § 25 Verjährung
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV erst nach vier Jahren verjähren, kann dies für den Arbeitgeber zu einer ganz erheblichen finanziellen Belastung werden. Bei Vorsatz – z. B. bei bewusst falscher Rechtsformwahl – greift sogar eine 30-jährige Verjährungsfrist ein, § 25 Verjährung
(1) … Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV.
Weil der Arbeitnehmer grundsätzlich die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge schuldet, erscheint bei der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit zunächst ein Ausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumindest hinsichtlich der für die Vergangenheit unterbliebenen Arbeitnehmeranteile vorstellbar.
Weil sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hälftig teilen, sieht das Gesetz einen derartigen Ausgleich hinsichtlich der unterbliebenen Abführung für die Vergangenheit auch prinzipiell vor. Der Ausgleich richtet sich im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 28g Beitragsabzug
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 28 g SGB IV. Die Ausgleichspflicht des Arbeitnehmers ist aber erheblich eingeschränkt:
- Der unterbliebene Abzug kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden, § 28g Beitragsabzug
… Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 28 g S. 2 SGB IV. Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht mehr, ist also grundsätzlich ein Rückgriff des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht mehr möglich. - Ein unterbliebener Abzug darf darüber hinaus auch nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, § 28g Beitragsabzug
… Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 28 g S. 3 SGB IV. Als Lohn- oder Gehaltszahlung ist jede Zahlung des Arbeitgebers an den Beschäftigten anzusehen, auch Nachzahlungen und Abschlagszahlungen sind Gehaltszahlungen im Sinne des§ 28 g S. 3 SGB IV. Zu beachten ist dabei allerdings auch noch, dass der Arbeitgeber nicht die letzten drei vollen Gehälter einbehalten darf. Der Arbeitgeber hat gemäß § 394 BGB die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
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