Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 28 SGB XI – Leistungsarten

(1 Beitrag mit § 28 SGB XI – Leistungsarten)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze

  • (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
    • 1. Pflegesachleistung (§ 36),
    • 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
    • 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
    • 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
    • 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
    • 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
    • 7. Kurzzeitpflege (§ 42),
    • 8. vollstationäre Pflege (§ 43),
    • 9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),
    • 9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
    • 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
    • 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
    • 12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
    • 12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
    • 13. Entlastungsbetrag (§ 45b),
    • 14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches,
    • 15. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a).
  • (1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).
  • (1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
  • (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
  • (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
  • (4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.

zur Übersicht SGB XI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Pflegeversicherung in Stichworten
    Organisation, Finanzierung, Versicherungspflicht und Leistungen der Pflegeversicherung

    Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, § 1 Soziale Pflegeversicherung  … (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung ...
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  • Bild Stichwortverzeichnis

    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 28 SGB XI – Leistungsarten abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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