§ 28 SGB XI – Leistungsarten
(1 Beitrag mit § 28 SGB XI – Leistungsarten)
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze
- (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
- 1. Pflegesachleistung (§ 36),
- 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
- 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
- 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
- 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
- 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
- 7. Kurzzeitpflege (§ 42),
- 8. vollstationäre Pflege (§ 43),
- 9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),
- 9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
- 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
- 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
- 12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
- 12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
- 13. Entlastungsbetrag (§ 45b),
- 14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches,
- 15. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a).
- (1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).
- (1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
- (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
- (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
- (4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 28 SGB XI angesprochen: