Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht … (Einführung) » 6. Pflegeversicherung

Organisation, Finanzierung, Versicherungspflicht und Leistungen der Pflegeversicherung

Beitrag vom 12.02.2013, aktualisiert am 25.06.2025

VG Wort - ZählpixelTräger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, § 1 Soziale Pflegeversicherung
 
…
(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 3 1. Halbsatz SGB XI
. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen, § 1 Abs. 3 2. Halbsatz SGB XI.

  • 1. Organisation
  • 2. Finanzierung
  • 3. Versicherungspflicht
  • 4. Leistungen

1. Organisation

Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse errichtet, § 46 Pflegekassen
 
(1) … Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 46 Abs. 1 S. 2 SGB XI
. Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 46 Pflegekassen
 
(1) …
(2) Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 46 Abs. 2 S. 1 SGB XI
.

2. Finanzierung

Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt, § 54 Grundsatz
 
(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt….
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 54 Abs. 1 SGB XI
. Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich (Ausnahme: Sachsen) 1,95 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen, § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Für die Beitragsbemessung gelten im Wesentlichen die Regelungen des SGB V, § 57 SGB XI.

3. Versicherungspflicht

In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, § 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI. Auch der privat Versicherte muss eine Pflegeversicherung abschließen, § 1 Abs. 2 S. 2 SGB XI.

Einzelheiten zur Versicherungspflicht regeln die §§ 20 bis 27 SGB XI.

Per Gesetz werden die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen Mitglieder bei der Pflegekasse, die bei ihrer Krankenkasse errichtet ist, §§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
 
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20
i. V. m. § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
 
(1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
48 Abs. 1 S. 1 SGB XI
.

Auch für freiwillige Mitglieder der Krankenkassen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Pflegeversicherung, § 20 Abs. 3 SGB XI. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtmitgliedschaft gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI sieht § 22 SGB XI vor.

4. Leistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in § 28 Leistungsarten, Grundsätze
 
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
1. Pflegesachleistung (§ 36),
2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 28 SGB XI
geregelt.

Die wichtigsten Leistungen sind die Pflegesachleistungen, das Pflegegeld, die Pflegehilfsmittel und die stationäre Pflege.

Gemäß § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
 
(1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar sind, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 SGB XI
ist allerdings grundsätzlich der Vorrang der Rehabilitation vor der Pflege zu beachten. Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, ob und welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen geeignet und zumutbar sind.

– Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung, § 36 Pflegesachleistung
 
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 36 Abs. 1 S. 1 SGB XI
.

Der Anspruch beträgt gemäß § 36 Pflegesachleistung
 
…
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 36 Abs. 3 S. 1 SGB XI

– bei Pflegegrad 2:       689 €,
– bei Pflegegrad 3:    1.298 €,
– bei Pflegegrad 4:    1.612 €.
– bei Pflegegrad 5:    1995 €.

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 SGB XI zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, so erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
 
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 38 S. 1 SGB XI
. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch nimmt.

Beispiel:

Der Versicherte ist pflegebedürftig nach Pflegestufe II. Er schöpft die Leistungen nach § 36 SGB XI nur zu 70 % aus. Das sind als 770,00 €.

Der Versicherte erhält also von der Pflegekasse noch 30 % des Pflegegeldes gemäß § 37 SGB XI – also 132,00 €.

– Pflegegeld

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
 
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI
. Damit soll der Pflegebedürftige seine Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
 
(1) … Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB XI
.

Der Anspruch beträgt gemäß § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
 
(1) … Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 728 Euro …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI

– bei Pflegegrad 2:    316 €,
– bei Pflegegrad 3:    545 €,
– bei Pflegegrad 4:    728 €.
– bei Pflegegrad 5:    901 €.

Pflegebedürftige müssen eine Beratung innerhalb der eigenen Häuslichkeit einmal halbjährlich bzw. einmal vierteljährlich (bei Pflegestufe III) in Anspruch nehmen, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
 
…
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Abs. 1 beziehen, haben
1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 37 Abs. 3 S. 1 SGB XI
.

– Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
 
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 40 Abs. 1 1. Halbsatz SGB XI
. Die Höhe der Zuschüsse ist jeweils in § 40 SGB XI benannt.

– stationäre Pflege (teilstationär und stationär)

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf teilstationäre und vollstationäre Pflege gemäß den §§ 41 und 43 SGB XI.

Der Anspruch umfasst je Kalendermonat

bei teilstationärer Pflege gemäß § 41 Tagespflege und Nachtpflege
 
(1) …
(2) … Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 41 Abs. 2 S. 2 SGB XI

– bei Pflegestufe I: 450,00 €,
– bei Pflegestufe II 1.100,00 €,
– bei Pflegestufe III 1.550,00 €.

bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Inhalt der Leistung
 
(1) …
(2) … Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB XI

– bei Pflegestufe I: 1.023,00 €,
– bei Pflegestufe II 1.279,00 €,
– bei Pflegestufe III 1.550,00 €,
– und in besonderen Härtefällen 1.918,00 €.

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