§ 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe
(2 Beiträge mit § 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe)
§ 31 Einmalige Bedarfe
- (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
- 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.
- (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
- (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 31 SGB XII angesprochen:
Sozialhilfe-Rechner – Grundsicherung online berechnen
... erst ermitteln Sie mit dem Sozialhilfe-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ...
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Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe – Erstausstattung
Der Mehrbedarf für eine Erstausstattung in der Sozialhilfe in § 31 SGB XII geregelt ... | ... Gesetzestext ...
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