Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe

(1 Beitrag mit § 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 31 Einmalige Bedarfe

  • (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
    • 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
    • 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    • 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

          werden gesondert erbracht.

  • (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
  • (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Symbol Info
    Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe – Erstausstattung

    Mehrbedarfe für eine Erstausstattung sind in der Sozialhilfe in § 31 Einmalige Bedarfe  (1) Leistungen zur Deckung ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von§ 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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