Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit

(1 Beitrag mit § 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 367 Bundesagentur für Arbeit

  • (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
  • (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
  • (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
  • (4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

zur Übersicht SGB III

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • rotes Buch SGB III und Menschen
    Zuständigkeiten und Aufgaben bei der Bundesagentur für Arbeit

    Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 367 Bundesagentur für Arbeit  ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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