Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 367 Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 367 SGB Abs. 1 II.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ihren Sitz in Nürnberg. Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene, § 367 Abs. 2 S. 1 SGB III.
1. Zuständigkeiten
§ 327 Grundsatz
(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 327 Abs. 1 SGB III regelt die örtlichen Zuständigkeiten bei der Agentur für Arbeit. Demnach ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Dies gilt für alle Leistungen an Arbeitnehmer mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, § 327 Abs. 1 S. 1, letzter Halbsatz SGB III.
Für Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Betrieb des Arbeitgebers zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt, § 327 Abs. 3 S. 1 SGB III.
Als besondere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind die sogenannten Familienkassen für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs und für die Berechnung und die Auszahlung des Kinderzuschlags nach Kinderzuschlag
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 a BKGG zuständig.
2. Aufgaben
Die Aufgaben der Agenturen für Arbeit sind im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.
Hauptaufgaben der Agenturen sind im Wesentlichen die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung, die Zahlung von Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Transferkurzarbeitergeld), Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (Eignungsfeststellung, Eingliederungszuschuss, Einstiegsgeld, Förderung der beruflichen Weiterbildung, Gründungszuschuss für Existenzgründer, Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, Lohnkostenzuschuss), die Förderung der Berufsausbildung (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, Einstiegsqualifizierung, …) und z. B. die Durchführung von beruflichen Reha-Maßnahmen.
Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Umsetzung des SGB II für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld), nicht aber für die Kosten der Unterkunft sowie für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Beratung und Vermittlung, Qualifizierungen, Arbeitsgelegenheiten) verantwortlich. Dies gilt nur, sofern die Aufgaben in einer gemeinsamen Einrichtung mit dem kommunalen Träger (Jobcenter) erfolgen.
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