Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1 Beitrag mit § 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

  • (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
  • (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
  • (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

zur Übersicht SGB X

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • Buch farblos mit Paragraf
    Die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X

    Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder…
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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