Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, § 114 Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Einkommen ist einzusetzen. Wann ein Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist, beantwortet § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) … Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1.
a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
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(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 115 Abs. 1 ZPO mit einem Bezug auf die Vorschriften zur Sozialhilfe. Ein Antragsteller darf etwa ein 10 % über der Sozialhilfe liegendes Einkommen erzielen. Erzielt er darüber hinaus Einkommen, wird nur noch ratenweise Prozesskostenhilfe gewährt.
Alle Einnahmen in Geld zählen als Einkommen, s. o. § 115 Abs. 1 ZPO.
Bis zu welchem monatlichen Einkommen kann ich Prozesskostenhilfe erhalten?
Wie hoch sind die Freibeträge auf das Einkommen?
Grundsätzlich muss Vermögen für die Prozesskosten eingesetzt werden, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
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(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. Das Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe beträgt allerdings 10.000 Euro. Haben Sie also mehr als 10.000 € auf dem Konto, müssen Sie den überschießenden Betrag für den Prozess einsetzen.
Zusätzlich gilt ab 2023 ein angemessener PKW mit einem Wert von ca. 7.500,00 € als Schonvermögen, § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) …
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
…
10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII.
Auch eine selbst genutzte Immobilie gilt als Schonvermögen, § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder …
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8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 SGB XII.
Die Frage, ab welchem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe dem Grunde nach bewilligt werden kann, sollte allerdings zweitrangig nach Prüfung erfolgen, ob hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen! Gegnerische Kosten werden bei Unterliegen nicht übernommen. Darüber hinaus sollten Sie auch noch berücksichtigen, dass Prozesskostenhilfe zurückgefordert werden kann, wenn Sie ein höheres Einkommen erzielen.
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