SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (Stichwort)
[1] Im Mai 1970 wurde eine Sachverständigenkommission einberufen, um alle Bereiche des Sozialrechts zusammenzufassen. Nachdem 1975 das SGB I und 1976 das SGB IV geschaffen worden waren, war das SGB X "die dritte Säule" der neuen Kodifikation des Sozialrechts, die zum 1. Januar 1981 in Kraft trat. Bis 1981 war das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren in gut 300 Paragraphen geregelt, die auf etwa 25 verschiedene Gesetze verteilt waren. Verstreute sozialrechtliche Verfahrensregelungen wurden also im Zehnten Sozialgesetzbuch zusammengefasst und vereinheitlicht.
Das Sozialgesetzbuch X regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren (im 1. Kapitel). Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich aus den anderen Sozialgesetzbüchern nichts Abweichendes ergibt. Systematisch gliedert sich das SGB X in vier Kapitel.
- - Das Erste Kapitel trägt die Bezeichnung "Verwaltungsverfahren" und vereinheitlicht das bis dahin recht zersplitterte und differenzierte Verfahrensrecht der Sozialverwaltung.
- - Das Zweite Kapitel behandelt als besonders hervorzuhebenden Teil des Verwaltungsverfahrens den "Schutz der Sozialdaten" und nimmt die erforderliche Konkretisierung der sozialdatenrechtlichen Grundnorm des § 35 SGB I vor. Als bereichsspezifische Datenschutzregelung für die Sozialversicherung geht das SGB X dem Bundesdatenschutzgesetz vor.
- - Das Dritte Kapitel "Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten" ist erst am 1.7.1983 in Kraft getreten und verpflichtet die Leistungsträger zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Ziel eines Verwaltungsverfahrens, das von Zweckmäßigkeit geprägt ist und eine zeitnahe Verwaltungsentscheidung ermöglicht.
- - Das Vierte Kapitel ist erst zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Es enthält die Übergangs- und Schlussvorschriften.
[2] Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das Sozialgesetzbuch X (SGB X) weisen insbesondere im ersten Kapitel zum Teil wortgleiche Regelungen auf. Eine einfache Verweisung auf ähnliche oder gleichlautende Vorschriften des VwVfG wurde in dem SGB X aber nicht vorgenommen.
[3] Die Bestimmungen des SGB X gelten gemäß § 37 Satz 1 SGB I prinzipiell in allen Bereichen der Sozialverwaltung der Länder und des Bundes, soweit ihre Anwendbarkeit nicht speziell ausgeschlossen wird.
In der Einführung zum Allgemeinen Sozialrecht liste ich die Beiträge zum SGB X unter Allgemeines Sozialrecht - Einführung
...
2. SGB X - Sozialverwaltungsverfahren
Das SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren. Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich ...2. SGB X - Sozialverwaltungsverfahren systematisch geordnet auf.
In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB X erwähnt:
Die Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsakt im Sozialrecht
1. Form ... | 2. Angaben ... | 3. Frist ... | 4. Belehrung über Form ... | 5. fehlerhafte Belehrung ... | 6. Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbelehrung ...
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Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
1. Anwendbare Regelungen ... | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung ... | 3. Beginn ... | 4. Frist ... | 5. Form .... | 6. Vertretung ... | 7. ...
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Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes
Der Datenschutz ist in den Sozialgesetzbüchern maßgeblich in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und den §§ 67 ff. SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten) geregelt ...
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Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag
... eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X ... bestandskräftige Entscheidungen können noch überprüft werden ...
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Urteile des BVerwG und des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eingreifen, wenn ein Berechtigter durch eine fehlerhafte Beratung einer Sozialbehörde einen Schaden erleidet ...
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Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels einfachen Briefs, § 37 SGB X – Behauptung des Nichtzugangs
... zur Behauptung des Nichtzugangs eines mittels einfachen Briefs übersandten Verwaltungsakts – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Zugang eines VA ...
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Die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X
... zu den Voraussetzungen und Folgen einer Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X ... | 1. § 44 SGB X – Rücknahme eines ... | 2. § 45 SGB X ..
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Versäumung der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung
... zur Wiedereinsetzung bei einer Versäumung der ordnungsgemäß mitgeteilten Rechtsmittelfrist bei fehlender Begründung oder Anhörung ...
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Überprüfungsantrag – Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
Ist der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anwendbar? Das Bundessozialgericht urteilt unterschiedlich ...
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Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X
§ 45 und § 48 SGB X – wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen ... | schutzwürdiges Vertrauen ... | fehlender Vertrauensschutz ... | Ermessen ... | Fristen ...
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Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
... der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt einen Schadenersatzanspruch, insbesondere bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten ...
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters
... Widerspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters haben trotz gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzuges aufschiebende Wirkung ...
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Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X (Vertrauensschutz)
... der Begünstigte muss auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen dürfen | zur Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht - § 45 Abs. 2 SGB X ...
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Der Verwaltungsakt im Sozialrecht
Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Verwaltungsakt vorgehen?
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