SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Das Sozialgesetzbuch X regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren. Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich aus den anderen Sozialgesetzbüchern nichts Abweichendes ergibt.
Auf der Übersichtsseite Allgemeines Sozialrecht liste ich die Beiträge zum SGB X unter Allgemeines Sozialrecht - Übersicht
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2. SGB X - Sozialverwaltungsverfahren
Das SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren. Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich ...2. SGB X - Sozialverwaltungsverfahren systematisch geordnet auf.
Im Mai 1970 wurde eine Sachverständigenkommission einberufen, um alle Bereiche des Sozialrechts zusammenzufassen. Nachdem 1975 das SGB I und 1976 das SGB IV geschaffen worden waren, war das SGB X "die dritte Säule" der neuen Kodifikation des Sozialrechts, die zum 1. Januar 1981 in Kraft trat. Verstreute sozialrechtliche Verfahrensregelungen wurden zusammengefasst und vereinheitlicht.
Die folgenden Vorschriften des SGB X spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.
- Erstes Kapitel
Verwaltungsverfahren- Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe - Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das VerwaltungsverfahrenErster Titel
Verfahrensgrundsätze- § 8 SGB X - Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 9 SGB X - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
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- § 13 SGB X - Bevollmächtigte und Beistände
- § 20 SGB X - Untersuchungsgrundsatz
- § 24 SGB X - Anhörung Beteiligter
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- ...
- Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt- Erster Titel
Zustandekommen des Verwaltungsaktes - Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes- § 39 SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- ...
- § 41 SGB X - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
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- § 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 46 SGB X - Rücknahme eines rechtsmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 47 SGB X - Rücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
- § 49 SGB X - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- Erster Titel
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- ...
- Erster Abschnitt
Rechtsbehelfsverfahren
Schutz der Sozialdaten
Begriffsbestimmungen
- § 67 SGB X - Sozialdatenschutz - Begriffsbestimmung
- § 67 a SGB X - Sozialdatenschutz - Erhebung von Sozialdaten
- § 67 b SGB X - Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
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Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - ...
- Zweiter Abschnitt
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB X erwähnt: