Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(10 Beiträge mit SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

 

Das Sozialgesetzbuch X regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungs­verfahren. Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich aus den anderen Sozialgesetzbüchern nichts Abweichendes ergibt.

Auf der Übersichtsseite Allgemeines Sozialrecht liste ich die Beiträge zum SGB X unter Allgemeines Sozialrecht - Übersicht
 
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2. SGB X - Sozialverwaltungsverfahren
 
Das SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren. Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich ...
2. SGB X - Sozial­verwal­tungs­verfahren
systematisch geordnet auf.

Im Mai 1970 wurde eine Sachverständigenkommission einberufen, um alle Bereiche des Sozialrechts zusammenzufassen. Nachdem 1975 das SGB I und 1976 das SGB IV geschaffen worden waren, war das SGB X "die dritte Säule" der neuen Kodifikation des Sozialrechts, die zum 1. Januar 1981 in Kraft trat. Verstreute sozialrechtliche Verfahrensregelungen wurden zusammengefasst und vereinheitlicht.

Die folgenden Vorschriften des SGB X spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.

Inhaltsübersicht SGB X mit Links zum Gesetzestext (Stand 30.07.2019):
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

  •       Erstes Kapitel
    Verwaltungsverfahren

    •     Erster Abschnitt
      Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

      • § 1 SGB X - Anwendungsbereich
      • ...
    •     Zweiter Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

          Erster Titel
      Verfahrensgrundsätze

      • § 8 SGB X - Begriff des Verwaltungsverfahrens
      • § 9 SGB X - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
      • ...
      • § 13 SGB X - Bevollmächtigte und Beistände
      • § 20 SGB X - Untersuchungsgrundsatz
      • § 24 SGB X - Anhörung Beteiligter
      • ...

      • ...
    •     Dritter Abschnitt
      Verwaltungsakt

      •     Erster Titel
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes

        • § 31 SGB X - Begriff des Verwaltungsaktes
        • ...
        • § 35 SGB X - Begründung des Verwaltungsaktes
        • § 36 SGB X - Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 37 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
        • ...
      •     Zweiter Titel
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes

        • § 39 SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
        • ...
        • § 41 SGB X - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • ...
        • § 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 46 SGB X - Rücknahme eines rechtsmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 47 SGB X - Rücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
        • § 49 SGB X - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
        •       ...

       

    •     Fünfter Abschnitt
      Rechtsbehelfsverfahren

      • § 62 SGB X - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
      • § 63 SGB X - Erstattung von Kosten im Vorverfahren
      • ...
    •       ...

     

  •       Zweites Kapitel
    Schutz der Sozialdaten

  •       Erster Abschnitt
    Begriffsbestimmungen

    • § 67 SGB X - Sozialdatenschutz - Begriffsbestimmung
    • § 67 a SGB X - Sozialdatenschutz - Erhebung von Sozialdaten
    • § 67 b SGB X - Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
    • ...

     

  •       Vierter Abschnitt
    Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften

    • § 81 SGB X - Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
    • § 82 SGB X - Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
    • § 83 SGB X - Auskunftsrecht der betroffenen Personen
    • ...

 

  •       Drittes Kapitel
    Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

  •       ...
  •       Zweiter Abschnitt
    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

    • ...
    • § 103 SGB X - Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist

In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB X erwähnt:


  • Männchen neben Glühbirne mit Zielscheibe
    Die Rechtsbehelfsbelehrung im Sozialrecht

    § 36 Rechtsbehelfsfrist  Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der ...
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  • Männchen verzweifelnd Paragrafenzeichen
    Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes

    Der Datenschutz im Sozialrecht ist maßgeblich in § 35 Sozialgeheimnis  (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ...
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  • drei Frauen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf
    Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag

    Eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden ...
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  • SGB mit Paragrafenzeichen
    Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels einfachen Briefs, § 37 SGB X – Behauptung des Nichtzugangs

    Die Bekanntgabe ist die Mitteilung des Verwaltungsakts an den Adressaten bzw. Betroffenen: Der Verwaltungsakt ist gemäß § ...
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  • Buch farblos mit Paragraf
    Die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X

    Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder ...
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  • Männchen auf Wippe - gegenüber Bücher
    Überprüfungsantrag – Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

    Auch bei rechtswidrigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gemäß §§ 45, 48, 50 SGB X kann – nachdem der ...
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  • SGB mit Paragrafenzeichen
    Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X

    Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. Bei der Korrektur behördlicher ...
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  • Menschen mit Schild Hartz IV
    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungs- und Rückforderungsbescheid des Jobcenters

    Auch der Widerspruch gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters hat gemäß § 86a aufschiebende Wirkung   ...
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  • Paragrafenzeichen mit Schild und weiteren Paragrafen
    Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X (Vertrauensschutz)

    § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes  (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich ...
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  • SGB mit Paragrafenzeichen
    Der Verwaltungsakt im Sozialrecht

    Im Sozialrecht entscheidet die Behörde – wie im „allgemeinen“ Verwaltungsrecht – in der Regel durch Verwaltungsakt. in ...
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Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

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    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Eine Inhaltsübersicht der zum SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz besprochenen Paragrafen habe ich hier abgedruckt. Durch einen Klick auf einen Paragrafen gelangen Sie zum Gesetzestext der einzelnen Vorschriften.

Anschließend liste ich die Beiträge auf, in denen ich die Vorschriften angesprochen habe.

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