Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Stichwortverzeichnis  Paragrafenverzeichnis

SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(14 Beiträge)

 

VG Wort - Zählpixel

Einleitung

[1] Im Mai 1970 wurde eine Sachverständigenkommission einberufen, um alle Bereiche des Sozialrechts zusammenzufassen. Nachdem 1975 das SGB I und 1976 das SGB IV geschaffen worden waren, war das SGB X "die dritte Säule" der neuen Kodifikation des Sozialrechts, die zum 1. Januar 1981 in Kraft trat. Bis 1981 war das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren in gut 300 Paragraphen geregelt, die auf etwa 25 verschiedene Gesetze verteilt waren. Verstreute sozialrechtliche Verfahrensregelungen wurden also im Zehnten Sozialgesetzbuch zusammengefasst und vereinheitlicht.

Das Sozialgesetzbuch X regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren (im 1. Kapitel). Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich aus den anderen Sozialgesetzbüchern nichts Abweichendes ergibt. Systematisch gliedert sich das SGB X in vier Kapitel.

  •   - Das Erste Kapitel trägt die Bezeichnung "Verwaltungsverfahren" und vereinheitlicht das bis dahin recht zersplitterte und differenzierte Verfahrensrecht der Sozialverwaltung.
  •   - Das Zweite Kapitel behandelt als besonders hervorzuhebenden Teil des Verwaltungsverfahrens den "Schutz der Sozialdaten" und nimmt die erforderliche Konkretisierung der sozialdatenrechtlichen Grundnorm des § 35 SGB I vor. Als bereichsspezifische Datenschutzregelung für die Sozialversicherung geht das SGB X dem Bundesdatenschutzgesetz vor.
  •   - Das Dritte Kapitel "Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten" ist erst am 1.7.1983 in Kraft getreten und verpflichtet die Leistungsträger zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Ziel eines Verwaltungsverfahrens, das von Zweckmäßigkeit geprägt ist und eine zeitnahe Verwaltungsentscheidung ermöglicht.
  •   - Das Vierte Kapitel ist erst zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Es enthält die Übergangs- und Schlussvorschriften.

[2] Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das Sozialgesetzbuch X (SGB X) weisen insbesondere im ersten Kapitel zum Teil wortgleiche Regelungen auf. Eine einfache Verweisung auf ähnliche oder gleichlautende Vorschriften des VwVfG wurde in dem SGB X aber nicht vorgenommen.

[3] Die Bestimmungen des SGB X gelten gemäß § 37 Satz 1 SGB I prinzipiell in allen Bereichen der Sozialverwaltung der Länder und des Bundes, soweit ihre Anwendbarkeit nicht speziell ausgeschlossen wird.

 

Die folgenden Vorschriften des SGB X spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.

SGB X – angesprochene Vorschriften mit Links zum Gesetzestext
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

  •       Erstes Kapitel
    Verwaltungsverfahren

    •     Erster Abschnitt
      Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

      • § 1 SGB X - Anwendungsbereich
      • ...
    •     Zweiter Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

          Erster Titel
      Verfahrensgrundsätze

      • § 8 SGB X - Begriff des Verwaltungsverfahrens
      • § 9 SGB X - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
      • ...
      • § 13 SGB X - Bevollmächtigte und Beistände
      • § 20 SGB X - Untersuchungsgrundsatz
      • § 24 SGB X - Anhörung Beteiligter
      • ...

      • ...
    •     Dritter Abschnitt
      Verwaltungsakt

      •     Erster Titel
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes

        • § 31 SGB X - Begriff des Verwaltungsaktes
        • ...
        • § 33 SGB X - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
        • ...
        • § 35 SGB X - Begründung des Verwaltungsaktes
        • § 36 SGB X - Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 37 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
        • ...
      •     Zweiter Titel
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes

        • § 39 SGB X - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
        • ...
        • § 41 SGB X - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • ...
        • § 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 46 SGB X - Rücknahme eines rechtsmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 47 SGB X - Rücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
        • § 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
        • § 49 SGB X - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
        • ...

       

    •     Fünfter Abschnitt
      Rechtsbehelfsverfahren

      • § 62 SGB X - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
      • § 63 SGB X - Erstattung von Kosten im Vorverfahren
      • ...

       

    •      ...

     

  •       Zweites Kapitel
    Schutz der Sozialdaten

    •     Erster Abschnitt
      Begriffsbestimmungen

      • § 67 SGB X - Sozialdatenschutz - Begriffsbestimmung
      • § 67 a SGB X - Sozialdatenschutz - Erhebung von Sozialdaten
      • § 67 b SGB X - Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
      • ...

       

    •     Vierter Abschnitt
      Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften

      • § 81 SGB X - Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
      • § 82 SGB X - Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
      • § 83 SGB X - Auskunftsrecht der betroffenen Personen
      • ...

 

  •       Drittes Kapitel
    Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

    •       ...
    •      Zweiter Abschnitt
      Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

      • ...
      • § 103 SGB X - Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
      • ...
    •     ...

     

  •      Viertes Kapitel
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    • ...

 

Beitragsliste

 

Auf der Übersichtsseite Allgemeines Sozialrecht liste ich die Beiträge zum SGB X unter Allgemeines Sozialrecht - Übersicht
 
...
 
2. SGB X - Sozialverwaltungsverfahren
 
Das SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – regelt im Wesentlichen das Sozialverwaltungsverfahren. Die Vorschriften gelten für alle Sozialgesetzbücher, sofern sich ...
2. SGB X - Sozial­verwal­tungs­verfahren
systematisch geordnet auf.

In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB X erwähnt:


  • Strichmännchen neben Glühbirne
    Die Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsakt im Sozialrecht

    1. Form ... | 2. Angaben ... | 3. Frist ... | 4. Belehrung über Form ... | 5. fehlerhafte Belehrung ... | 6. Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbelehrung ...
    ... | mehr
  • Mann vor Flipboard - Widerspruchsverfahren
    Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht

    1. Anwendbare Regelungen ... | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung ... | 3. Beginn ... | 4. Frist ... | 5. Form .... | 6. Vertretung ... | 7. ...
    ... | mehr
  • Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes 1
    Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes

    Der Datenschutz ist in den Sozialgesetzbüchern maßgeblich in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und den §§ 67 ff. SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten) geregelt ...
    ... | mehr
  • Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag 2
    Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag

    ... eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X ... bestandskräftige Entscheidungen können noch überprüft werden ...
    ... | mehr
  • Strichmännchen lehnend an Glühbirne mit erhobenem Zeigefinger
    Urteile des BVerwG und des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eingreifen, wenn ein Berechtigter durch eine fehlerhafte Beratung einer Sozialbehörde einen Schaden erleidet ...
    ... | mehr
  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels einfachen Briefs, § 37 SGB X – Behauptung des Nichtzugangs

    ... zur Behauptung des Nichtzugangs eines mittels einfachen Briefs übersandten Verwaltungsakts – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Zugang eines VA ...
    ... | mehr
  • transparentes Buch mit Paragraf
    Die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X

    ... zu den Voraussetzungen und Folgen einer Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X ... | 1. § 44 SGB X – Rücknahme eines ... | 2. § 45 SGB X ..
    ... | mehr
  • rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf
    Versäumung der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung

    ... zur Wiedereinsetzung bei einer Versäumung der ordnungsgemäß mitgeteilten Rechtsmittelfrist bei fehlender Begründung oder Anhörung ...
    ... | mehr
  • Strichmännchen auf Wippe mit Büchern
    Überprüfungsantrag – Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

    Ist der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anwendbar? Das Bundessozialgericht urteilt unterschiedlich ...
    ... | mehr
  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X

    § 45 und § 48 SGB X – wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen ... | schutzwürdiges Vertrauen ... | fehlender Vertrauensschutz ... | Ermessen ... | Fristen ...
    ... | mehr
  • zwei Strichmännchen mit Bleistift und Tafel
    Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch

    ... der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt einen Schadenersatzanspruch insbesondere bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten ...
    ... | mehr
  • Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters 3
    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters

    ... Widerspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters haben trotz gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzuges aufschiebende Wirkung ...
    ... | mehr
  • Paragrafen mit blauem Schild
    Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X (Vertrauensschutz)

    ... der Begünstigte muss auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen dürfen | zur Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht - § 45 Abs. 2 SGB X ...
    ... | mehr
  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Der Verwaltungsakt im Sozialrecht

    Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Vewaltungsakt vorgehen?
    ... | mehr

 
  • Einleitung
  • angesprochene Vorschriften
  • Beitragsliste

 

Sozialgesetzbücher


ALG II VO – Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen

AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz

BAföG – Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BerHG – Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgergeld-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen

RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Schwerbehindertenausweisverordnung

SGB I – Allgemeiner Teil
SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III – Arbeitsförderung
SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI – Soziale Pflegever-sicherung
SGB XII – Sozialhilfe

SGG – Sozialgerichtsgesetz

UVG – Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen

Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

WoGG – Wohngeldgesetz

ZPO – Zivilprozessordnung
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende