Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen

(1 Beitrag mit § 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen)
§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen
  • (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
  • (2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
  • (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
  • (4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
  • (5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

zum Stichwort ZPO

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 406 ZPO angesprochen:


  • Gerichtsymbol Justitia
    Die Auswahl eines Sachverständigen – Besorgnis der Befangenheit

    Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht ...
    ... | mehr

 
ZPO – Zivilprozessordnung

§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters (1)
§ 114 ZPO – Voraussetzungen (3)
§ 115 ZPO -Einsatz von Einkommen und Vermögen (2)
§ 117 ZPO – Antrag (1)
§ 120 ZPO – Festsetzung von Zahlungen (2)
§ 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung (3)
§ 123 ZPO – Kostenerstattung (1)
§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen (1)
§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (1)
§ 850 c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1)
§ 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages (1)
§ 850 k ZPO – Pfändungsschutzkonto (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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